Liebe Frau Bader,
meine Elternzeit (bin alleinerziehend) läuft im Juli diesen Jahres aus. Mein AG, bei dem ich einen unbefristeten Vertrag habe, bietet mir keine Teilzeitstelle an. Die Dame von der Hotline der Arbeitsagentur meinte, ich solle einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, in dem steht, dass ich aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung keinen Ganztagsjob annehmen kann. Dann würde ich auch nicht gesperrt werden, ist das richtig??
von
Engl84
am 07.05.2013, 20:57
Antwort auf:
Aufhebungsvertrag nach Elternzeit ja oder nein
Hallo,
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de
Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt.
Man ist aber in der Regel auch nicht gesperrt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.05.2013