Liebe Frau Bader,
im Juli läuft meine Elternzeit (6 Jahre lang für zwei Kinder) aus. Davor war ich gute zwei Jahre lang auf einer unbefristeten Vollzeitstelle tätig (Unternehmen hat mehr als 15 Mitarbeiter). Während der Elternzeit habe ich gar nicht gearbeitet.
Ich würde nach der Elternzeit nun gerne wieder einsteigen, allerdings nicht vollzeitig, sondern nur in Teilzeit. Steht mir so eine Arbeitszeitreduzierung nach der Elternzeit zu? Falls ja, mit welcher Vorlaufzeit muss ich diese beantragen, wenn ich Mitte Juli wieder einsteigen will/muss?
MfG
Cappuccino-Queen
von
Cappuccino-Queen
am 18.02.2014, 15:55
Antwort auf:
Arbeitszeitreduzierung nach der Elternzeit
Hallo,
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de
Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.02.2014