Hallo Frau Bader, mit Freude habe ich Ihre kompetenten Antworten im Forum verfolgt. Folgende Fragen stellen sich mir noch nach rechtzeitig eingereichtem Elternzeitantrag: Folgende Situation: Der Elternzeitantrag wurde 6 Wochen vor Geburtstermin eingereicht (also frühzeitig), bisher erfolgte keine schriftliche Rückmeldung durch den Arbeitgeber. Der Elternzeitantrag ist aufgeteilt in zwei Zeiträume: a) bis 8 Monate nach Geburt es Kindes volle Elternzeit (bin komplett zu Hause), danach stehe ich dem Arbeitgeber ab 31.08.2012 wieder mit voller Stundenzahl, wie vor der Geburt zur Verfügung.Und zwar bis 28.02.2013. (Das entspricht den 6 Monaten fehlender Elternzeit meines Mannes) b) Ab 01.03.2013 Elternzeitantrag in Teilzeit mit genauer Tage-/ und Arbeitszeitbeschreibung bis zunächst zum Ende der 2 Jahre nach Geburt (31.12.2013) Der Arbeitgeber (Apotheke, Mitarbeiterzahl evtl unter 15 MA) hat sich bisher schriftlich zum Elternzeitantrag nicht geäußert. Mündlich versucht er in mehreren Gesprächen mich "mürbe" zu machen, es sei keine Stelle frei, nur schlechte Arbeitszeiten, zuwenig Stunden usw. Meine Fragen: 1. Ist es richtig, dass er mir die volle Stundenzahl nach Elternzeit (wie vor Geburt) wieder zugestehen muss? 2. Muss er mir im "Teilzeit-Elternzeit-Teil" die Arbeitszeiten aus dem Elternzeitantrag gewähren, weil er diesem nicht widersprochen hat? 3. Besteht ein Urlaubsanspruch in den 8 Wochen nach der Geburt, in der gleichzeitig Mutterschutz und Elternzeit vorliegen? Vielen Dank für Ihre Antwort!
von keks am 07.05.2012, 12:36