Frage: Arbeitslosengeldanspruch

Hallo, ich war vor der Geburt meines dritten Kindes am 30.07.2013 auf 2 Jahre befristet angestellt. Der Vertrag lief zum 31.07.2013 aus. Ich bin also nahtlos in die Elternzeit übergegangen. Nun habe ich mich am 12.09.2017 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet, da die Kinderbetreuung nach den Sommerferien wieder sicher gestellt ist und ich mich dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stellen kann. Von den beiden anderen Kindern würde noch ein 1,5jähriger Elternzeitüberschuss übrig bleiben, sodass ich, wäre ich noch angestellt theoretisch noch in Elternzeit bis Mitte 2018 wäre. Nun meinte das Arbeitsamt, dass ich vermutlich etwas zu spät mit der Meldung gekommen wäre, da der Anspruch vielleicht nicht mehr da ist, da ich in den letzten 2 Jahren nicht mehr auf 12 Monate Arbeitslosenversicherungszeit komme. Allerdings hätte ich mich nicht früher arbeitslos melden können, da erstens Ferien waren, und zweitens ich von 01.03.-01.06 ca. nach einer Kreuzband OP mit Rehamassnahmen befasst war und nicht voll arbeitsfähig gewesen wäre. Macht es Sinn vielleicht noch ein Attest einzureichen über die Dauer der Unfähigkeit, weil eigentlich hatte ich vor früher hinzugehen, aber man darf ja nicht krank sein und man muss die Kinderbetreuung gesichert haben? Vielen Dank für eine Einschätzung und mit vielen Gruessen

von bine775 am 14.09.2017, 19:21



Antwort auf: Arbeitslosengeldanspruch

Hallo, Die Voraussetzungen für ArbGeld 1 haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Ihrer Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Dabei gilt die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag als versicherungspflichtige Zeit, wenn Sie unmittelbar vorher versicherungspflichtig beschäftigt waren (§ 26 Abs. 2a Satz 1 SGB III). Ebenso zählt die Zeit des Mutterschutzes, in der Sie Mutterschaftsgeld bezogen haben, als versicherungspflichtige Zeit (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen und für dieses ebenfalls Elternzeit in Anspruch nehmen, besteht für die gesamte Zeit von der Geburt des ersten Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des zweiten (jüngsten) Kindes Versicherungspflicht. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.09.2017



Antwort auf: Arbeitslosengeldanspruch

Welche Elternzeit hast du denn beantragt? Ohne Arbeitgeber gibt es keine Elternzeit. Du hattest seit dein Arbeitsvertrag ausgelaufen ist, den Status "Hausfrau".

von Himbeere2008 am 14.09.2017, 19:50



Antwort auf: Arbeitslosengeldanspruch

du hast keine reste mehr. ein neuer arbeitgeber muss und wird dir keine restelternzeit geben, die du bei deinem arbeitgeber hattest als du noch dort warst. auch ohne arbeitgeber keine elternzeit. daher wie oben geschrieben

von mellomania am 14.09.2017, 22:19