Arbeitslosengeldanspruch nach Elternzeit wenn man selber kündigt!

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Arbeitslosengeldanspruch nach Elternzeit wenn man selber kündigt!

Guten Tag Liebe Frau Bader, Ich habe noch bis zum 21.6.2019 Elternzeit (3 Jahre) nach meinem 2. Kind. Ich bin nach dem ersten Kind nach 2 Jahren und 4 Monaten wieder allerdings in Teilzeit 50% arbeiten gegangen und war da aber schon wieder Schwanger vom 2. Kind. Mein Arbeitgeber hat mir bei unserem letzten Gespräch nun ab Juli eine 50 % Stelle als Aquisekraft/zuarbeiten angeboten. ursprünglich hatte ich meine eigenen messen und war Projektleiterin. Im Gespräch hat mir mehrmals gesagt, dass er mir das anbietet weil er muss, und dass eigentlich kein Bedarf besteht. Zusätzlich ging das Gespräch gegen Ende so aus dass er mir Vorwürfe gemacht hat, dass ich ihn und die Firma mit der 2. Schwangerschaft im Stich gelassen habe, er wegen mir einen burnout hatte, mit Verdacht auf Herzinfarkt ins KH gekommen ist, und er noch nie menschlich und geschäftlich so enttäuscht worden ist wie von mir. Ich hätte wohl mal geäußert dass unsere kinderplanung abgeschlossen sei, und darauf basierend hat er alles organisiert und mir dann die teilzeitstelle mit 1 messe angeboten. Ich möchte nun wissen ob ich wenn ich kündige weil ich aus vertrauensgründen da nicht mehr arbeiten möchte, anspruch auf arbeitslosengeld habe. Und wann ich genau kündigen müsste. Oder bekomme ich eine Sperre von 3 Monaten? Habe ich trotz Minijob anspruch auf arbeitslosengeld? Wie wäre es wenn er mich kündigt? Darf er das zb Bedriebsbedingt und wann müsste er mich kündigen damit mein ansptuch bleibt? Lg

von Adelina am 11.03.2019, 11:19



Antwort auf: Arbeitslosengeldanspruch nach Elternzeit wenn man selber kündigt!

Hallo, ich gehe davon aus, dass Sie eine Sperre bekommen werden, wenn Sie selber kündigen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.03.2019



Antwort auf: Arbeitslosengeldanspruch nach Elternzeit wenn man selber kündigt!

Klar kannst du kündigen, eine Sperre wirst du mit Sicherheit bekommen. Deine aufgeführten Dinge dürfte kaum ein Kündigungsgrund wegen besonderer Härte sein. mag aber sein das ein Berater das anders sieht, das muss du aber selbst mit denen abklären. Ich würde mir eher bis zum 21.06 oder noch besser ab dem 1.05, 1.06 oder 1.07 was neues suchen. Solange du in EZ bist, kann er dir auch nicht kündigen, frühstens also am 21.06 kann er dir die Kündigung überreichen dann mit der vertraglichen Kündigungsfrist. kündigst du zum 21.6, hast du 3 Monate Kündigungszeit, kündigst du zu einem anderen Datum, nur die vertragliche. Deshalb mein Rat besser ein anderes Datum zu nehmen. es kommt weit besser wenn du aus einem bestehenden Vertrag was neues suchst wie wenn im Lebenslauf steht, arbeitslos.Gute Begründung hast du ja für den Wechsel gegenüber deinem AG, dein jetziger kann dir keine TZ-Stelle für deine Qualifikation anbieten.

von Felica am 11.03.2019, 11:31



Antwort auf: Arbeitslosengeldanspruch nach Elternzeit wenn man selber kündigt!

Du hast einen Vollzeitvertrag, oder? Du hast in der EZ kurzfristig in TZ gearbeitet, aber dort keinen neuen Vertrag unterschrieben, nach dem du grundsätzlich nur noch 50% arbeiten willst? Dann steht dir doch eigentlich per Vertrag deine alte VZ-Stelle zu oder eine gleichwertige. Oder hast du einen Antrag auf TZ gestellt? Kann er aus betrieblichen Gründen dich gar nicht mehr beschäftigen, kann er dir kündigen (mit entsprechender Begründung). Nach deiner Beschreibung hört es sich nach einem eher kleinen Betrieb an? Dann wäre es sogar noch einfach, dir auch betrieblichen Gründen zu kündigen. Das er dich für seine Gesundheit verantwortlich macht, ist natürlich nicht ok. Und selbstverständlich darf jeder so viele Kinder dann bekommen, wenn er möchte. Aber ich verstehe dennoch auch den AG, der mit dir fest gerechnet hat und dann sehen muss, wie er klar kommt. Insbesondere, wenn es ein kleinerer Betrieb ist, der dich fest eingeplant hat und dann erfährt, du bist wieder schwanger und nimmst wieder 3 Jahre EZ. Wie gesagt: es ist dein gutes Recht - verstehen kann man den AG aber auch ein wenig. Daher sehe ich auch keinen Vertrauensbruch oder irgendetwas, weswegen du selbst unbedingt kündigen müsstest. Er bietet dir doch dennoch an, weiter zu arbeiten.

von cube am 11.03.2019, 12:09



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