Hallo Frau Bader,
ich habe Elternzeit bis ende August 2013 eingereicht.
Mein Sohn wird ende April ein Jahr.
Mein Arbeitgeber kann mir keine Teilzeitstelle anbieten und die Arbeitszeiten, lassen sich nicht mit der Kinderbetreuung vereinbaren.Ich müsste mir eine neue Arbeitsstelle suchen.Krippenplatz wäre eventuell ab Sep.2013 möglich.
Ich habe gelesen, da wenn man selber Kündigt, weil man keine Teilzeitstelle bekommt, keine Sperre beim Arbeitsamt bekommt.
Wenn ich kündigen würde, nach was würde das Arbeitslosengeld berechnet werden?Wenn ich zu hause bleibe bis August 2013 würde es in unserem Fall nur 150 Euro Landeserziehungsgeld geben und ich frage mich ob ich mit Arbeitslosengeld nicht besser kommen würde.Ich hätte ab Sep./Okt.2013 eine neue Stelle in Aussicht.
LG
von
Cojote
am 16.12.2012, 22:32
Antwort auf:
Arbeitslosengeld nach Elternzeit
Hallo,
Arbeitslosengeld können sie immer nur dann bekommen, wenn die Kinderbetreuung gesichert ist, Sie also den Krippenplatz haben
Dann können Sie aber auch während der Elternzeit des ersten Arbeitgebers eine Teilzeittätigkeit bei einem weiteren Arbeitgeber suchen bzw. diesbezüglich Arbeitslosengeld 1erhalten.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.12.2012
Antwort auf:
Arbeitslosengeld nach Elternzeit
Das Du keine Sperre bekommst stimmt so pauschal nicht. Das solltest Du UNBEDINGT VORHER mit der Agentur für Arbeit klären (und lass Dir dies auch schriftlich geben).
Wenn Du nach Deiner EZ arbeiten willst, dann kannst Du Dich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Bist Du arbeitssuchend kannst Du auch ALG1 beantragen. Dafür musst Du normalerweise nachweisen dass die Kinderbetreuung geregelt ist und Du würdest dann anteilig ALG1 bekommen. Sprich KEIN vollen ALG1 sondern nur 50% davon wenn Du auch nur 50% arbeiten willst. Entsprechend z.B. 75% bei 75% Arbeitszeit oder z.B. 30% bei 30% möglicher Arbeitszeit.
Wenn Du mehr als 15 Monate keinen Lohn bezogen hast, dann wird das ALG1 aufgrund einer fiktiven Bemessungsgrundlage gezahlt.
Dafür würdest Du nach Deiner Qualifikation eingruppiert. Das ist Hier ganz gut erklärt: http://www.joppo.de/recht/sozialrecht/arbeitslosengeld-i/arbeitslosengeld-berechnung.html
Die aktuellen Bezugsgrößen kannst Du hier nachschauen: http://de.wikipedia.org/wiki/Bezugsgröße
LG Sabine
Mitglied inaktiv - 17.12.2012, 10:09