Frage: Arbeitslohn bei Freistellung

Hallo! :) Ich freue mich hier zu sein! Kurz meine Geschichte: Ich arbeite in Minijob! Seit 5. Januar bin ich freigestellt durch das Arbeitgeber ("Es wäre für Uns einfacher Dich in Beschäftigungverbot zu schicken als alle Regeln mit dir einzuhalten." ) und wurde gesagt dass die Beschäftigungsverbot beantragt wird bei der Krankenkasse. Am 22.01 habe ich von mein Frauenarzt die Bescheinigung abgegeben, wo drauf stand wann ich entbinden soll. Die Beschäftigungsverbot wurde mir erst ab 29.03 erteilt wegen zu späte Abgabe der Papiere seitens der Arbeitgeber. Zwischen den 05.01 und 29.03 habe ich kein Gehalt erhalten und mein Arbeitgeber sieht es nicht ein, warum er für diese Zeitraum mein Lohn bezahlen soll, da ich keine schriftliche Beschäftigungsverbot hatte. Laut der Vertretung ist mein Wort gegen Ihres und ich würde bei eine Gerichtliche Verfahren e nur verlieren! Meine Frage: wie kann ich mein Geld einfordern und bekommen? 350 Euro monatlich ist nicht das Welt, aber wenn man es jemanden zusteht und drauf angewiesen ist tut es schon Leid, wenn es 3 Monate lang nicht kommt! Ich freue mich auf Ihre Antwort! Schönen sonnigen Tag wünsche ich Ihnen!

von Augustmutti am 13.04.2016, 10:53



Antwort auf: Arbeitslohn bei Freistellung

Hallo, wenn Sie es nicht beweisen können (die Erteilung des BV) sieht es in der Tat schlecht aus. Was sagt denn die KK? Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.04.2016



Antwort auf: Arbeitslohn bei Freistellung

Unter der Prämisse, dass vom Arbeitsplatz eine Gefährdung der Schwangeren/ des Fötus ausgeht, greift ja bereits das gesetzliche BV, der AG hätte Sie also gar nicht beschäftigen dürfen ohne gegen die Vorschriften des MuSchG zu verstoßen. Wenn der AG die Unterlagen, die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes zu spät aufbereitet, ist dies sein Versäumnis. Wenn das Ergebnis der Arbeitsplatzbeurteilung das BV ist, gilt es von Anfang an. Dies sollte der AG auch an die KK kommunizieren und sich diesen Lohn auch erstatten lassen. Ggf. hilft hier auch die Gewerbeaufsicht oder das Mutterschutzreferates Ihrer Kommune.

von Behnke am 15.04.2016, 10:30



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