Arbeitgeberzuschuss Mutterschaftsgeld

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Arbeitgeberzuschuss Mutterschaftsgeld

Hallo Frau Bader, meine Frau ist bei der Geburt unseres 2. Kindes noch in Elternzeit (bis mitte Nov.). Der Entbindungstermin ist der 19.10. Nun haben wir durch Unwissenheit noch kein Mutterschaftsgeld beantragt, welches bei der KK wohl kein Problem darstellen wird.Hoffe ich. Jetzt habe ich gehört, das es möglich ist die Elternzeit zu Beginn des Mutterschutzes zu kündigen, um vom Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wie beim 1.Kind zu erhalten auch wenn meine Frau während der Elternzeit nicht gearbeitet hat. Ist dieses zum jetzigen Zeitpunkt rückwirkend oder für die Zeit nach der Entbindung noch möglich, da der Mutterschutz ja bereits begonnen hat? Vielen Dank im Voraus.

von Saerdna am 03.10.2013, 13:58



Antwort auf: Arbeitgeberzuschuss Mutterschaftsgeld

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.10.2013



Antwort auf: Arbeitgeberzuschuss Mutterschaftsgeld

Wenn ihr morgen das Schreiben zur Unterbrechung der Elternzeit ab sofort bei AG abgebt, bekommt ihr den Zuschuss vom AG ab morgen (bis zum Ende des MuSchu), denn es gibt keine Frist (allerdings geht es nicht rückwirkend). Lies dazu § 16 Absatz III BEEG oder auch die Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" vom Familienministerium. Gruß Sabine

von SumSum076 am 03.10.2013, 14:02



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