Arbeitgeber zweifelt Beschäftigungsverbot an und fordert eine Nachuntersuchung

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Arbeitgeber zweifelt Beschäftigungsverbot an und fordert eine Nachuntersuchung

Mein neuer Arbeitgeber (AG) zweifelt das individuelle Beschäftigungsverbot an und fordert eine Konkretisierung der Umstände, von denen meine Frauenärztin (FÄ) ausgeht- dh. die tatsächlichen Arbeitsbedingungen und welche Arbeiten ich verrichten dürfte. Meine FÄ hat seinen Anwälten mitgeteilt, dass die Gründe der Schweigepflicht unterliegen. Die Anwälte werden nun wahrscheinlich eine Nachuntersuchung fordern- wie kann der AG das rechtfertigen? Ich bin als Tierärztin angestellt und mein AG hat mir unter vier Augen schon mitgeteilt, dass er es mir schwer machen will. Außerdem möchte er kein Gehalt zahlen, obwohl ich ihn schon angemahnt habe. Darf er das? Ich stehe durch das Ausbleiben der Lohnzahlung schon jetzt unter finanziellem Druck. Dürfte er mir denn zB. in einem geschützten Büro eine Schreibtischtätigkeit zumuten, wenn ich doch als praktische Tierärztin angestellt bin oder wäre das nicht eine Art Degradierung?

von Rotkatze am 15.09.2016, 10:13



Antwort auf: Arbeitgeber zweifelt Beschäftigungsverbot an und fordert eine Nachuntersuchung

Hallo, natürlich muss die FA mitteilen, was Sie genau nicht arbeiten dürfen. Da ist nichts mit Schweigepflicht. Er muss ja die Möglichkeit haben, Sie umzusetzen Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 19.09.2016



Antwort auf: Arbeitgeber zweifelt Beschäftigungsverbot an und fordert eine Nachuntersuchung

1. Die Forderung des AG an den Arzt, die konkreten Umstände zu benennen, von denen die FÄ ausgeht beim Beschäftigungsverbot, ist absolut korrekt und legitim. Diese Auskunft muss der Arzt erteilen. Nur die medizinischen Details unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Nein, die FÄ irrt, wenn sie sagt, die Gründe unterlägen der Schweigepflicht. Sie sollte sich beeilen, der Forderung nachzukommen. 2. Die Forderung der Nachuntersuchung ist völlig legitim. Nur so kann Mißbrauch beim BV aufgedeckt und verhindert werden. 3. Der AG ist sogar verpflichtet, eine zumutbare unschädliche Ersatztätigkeit anzubieten. Das ist also kein "kann" sondern "muss", bevor er eine Freistellung überhaupt erwägt. 4. Ich erinnere an die arbeitsvertragliche Treuepflicht: Lohn gibt es gegen Arbeitsleistung. Du solltest dich bemühen, deine Arbeitsleitung im Rahmen des MuSchG zulässigen, bereitzustellen. Und ihr solltet euch bemühen, das BV transparent zu machen. Wenn es sich später herausstellt, dass die FÄ von Arbeitsbedingungen ausgegangen ist, die nicht zutreffen, bist du evtl. regreßpflichtig. Wenn die Ärztin ohne ausreichende Gründe ein BV erteilt hat, ist sie regreßpflichtig zu machen.

Mitglied inaktiv - 15.09.2016, 11:05



Antwort auf: Arbeitgeber zweifelt Beschäftigungsverbot an und fordert eine Nachuntersuchung

Hat deine Frauenärztin denn ein Beschäftigungsverbot aufgrund deiner Tätigkeit als Tierärztin ausgestellt oder welche Gründe hat das BV?

von chrissicat am 15.09.2016, 11:41



Antwort auf: Arbeitgeber zweifelt Beschäftigungsverbot an und fordert eine Nachuntersuchung

Hat die FA das BV ausgesprochen wegen deiner Tätigkeit als Tierärztin sieht es schlecht aus - da hat die FA ihre Befugnisse überschritten. Das BV hätte sie nie geben dürfen. Ein BV wegen der Arbeit darf nur vom AG ausgehen. Der AG zweifelt das BV also jetzt zu recht an wenn die Arbeit die Begründung ist. Und natürlich darf er dich auch an den Schreibtisch setzen - bei voller Bezahlung wie Du als Tierärztin auch bekommen würdest. Das ist keiner Degradierung sondern dient ja Deinem Schutz. Hat die FA dagegen das BV ausgesprochen weil massive gesundheitliche Gefährdung wegen der Schwangerschaft selbst für dich oder das Kind bestehen, zB wegen schwerer Blutungen oder evtl auch Mehrlingsschwangerschaft, dann darf die FA dieses auch machen. da ist dann aber die Tätigkeit als was Du arbeitest eben nebensächlich. Und, Dein AG kann da dann auch nichts gegen machen. Wichtig wäre aber noch zu wissen, das ein BV wegen diesem Fall nur dann greift, wenn die normalen Mittel einer Krankschreibung eben nicht ausreichend sind. Wenn Du also anfangs zB unter schwerer Übelkeit gelitten hast was arbeiten unmöglich macht, wo aber absehbar ist, das wird sich nach ein paar Wochen geben, dann wäre die Krankschreibung als begrenzter Zeitraum eher die Wahl. Fraglich ist also weshalb und warum das BV ausgesprochen wurde.

Mitglied inaktiv - 15.09.2016, 11:49



Antwort auf: Arbeitgeber zweifelt Beschäftigungsverbot an und fordert eine Nachuntersuchung

"Hat die FA dagegen das BV ausgesprochen weil massive gesundheitliche Gefährdung wegen der Schwangerschaft selbst für dich oder das Kind bestehen, zB wegen schwerer Blutungen oder evtl auch Mehrlingsschwangerschaft, dann darf die FA dieses auch machen. da ist dann aber die Tätigkeit als was Du arbeitest eben nebensächlich." Das BV wäre nur dann zulässig, wenn die Frau noch arbeitsfähig war, aber bei Fortdauer der Beschäftigung eine Verschlechterung zu erwarten wäre. Bei schweren Blutungen ist man arbeitsunfähig, das ist ein krankhafter Schwangerschaftsverlauf. Mehrlingsschwangerschaft ist kein Grund, nicht eine Schreibtischtätigkeit auszuüben. Genau in diesem Fall würde ja ein weiterer Frauenarzt das BV bestätigen, und somit hätte die Anfechtung ein konkretes Ergebnis.

Mitglied inaktiv - 15.09.2016, 11:56



Antwort auf: Arbeitgeber zweifelt Beschäftigungsverbot an und fordert eine Nachuntersuchung

Der Arbeitgeber darf natürlich eine Nachuntersuchung verlangen. Ein BV wegen der Arbeit als Tierärztin hätte der Arbeitgeber oder ggf. ein Betriebsarzt aussprechen müssen. Nicht die Frauenärztin. Ein individuelles BV wäre möglich, aber dann müßten die Gründe hierfür in der Schwangerschaft selbst liegen ... z.B. eine Risikoschwangerschaft, Muttermundschwäche o.ä. Und es darf KEINE Krankheit sein (z.B. wären Rückenschmerzen in der Schwangerschaft ein Grund für eine Krankschreibung und nicht für ein BV). Ein individuelles BV hält in letzter Zeit eher selten - meist wird auf eine Krankschreibung verwiesen. Andere Tätigkeiten sind natürlich zumutbar. Solange sie nicht demütigend sind (übertrieben ... z.B. die Pornosammlung vom Chef aufräumen). Aber z.B. Verwaltungstätigkeiten oder Aktenauswertung ist auch für eine Tierärztin zumutbar. Notfalls auch am Empfang oder am Telefon einspringen wäre ok.

Mitglied inaktiv - 15.09.2016, 15:23



Antwort auf: Arbeitgeber zweifelt Beschäftigungsverbot an und fordert eine Nachuntersuchung

Ja, das darf der AG. Die FA muss also, ihre Annahmen darlegen, welche in Bezug zur Arbeit das BV rechtfertigen, der Arbeitgeber muss also prüfen können, welche Maßnahmen erforderlich sind um eine Gefährdung der schwangeren auszuschließen. Er kann also einen Ersatzarbeitsplatz anbieten, er muss dieses allerdings nicht tun. Hier wiederspreche ich uriha. Die Entscheidung bzgl des Ersatzarbeitsplatzes liegt in seinem billigen Ermessen. https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/haufe-tvoed-office-premium/tillmannsmutschler-beegmuschg-muschg-4-weitere-bes-211-freistellung-der-arbeitnehmerin-statt-beschaeftigungsverbot_idesk_PI22306_HI7616561.html Wenn die FA die Gründe nicht darlegt, gilt das bv recht schnell als erschüttert. Wird eine Nachuntersuchung verlangt, haben Sie i.d.R. freie Arztwahl. Umgekehrt gilt natürlich auch, dass der AG zahlen muss solange das bv gilt. Ich könnte mir vorstellen, das für eine Tierärztin ohnehin schon weitreichende gesetzliche BV gelten. Ist dem AG bekannt, dass er die BV Zahlungen erstattet bekommt?

von Behnke am 15.09.2016, 15:38



Antwort auf: Arbeitgeber zweifelt Beschäftigungsverbot an und fordert eine Nachuntersuchung

Die Aufsichtsbehörden haben klar festgelegt, dass nach der Gefährdungsbeurteilung, soweit nötig, folgende Schritte folgen: 1. Änderung der Arbeitsbedingungen oder Arbeitszeiten, wenn das nicht möglich ist, 2. Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz, wenn das nicht möglich ist, 3 Teilfreistellung oder Freistellung. "Nach zu billigendem Ermessen", d.h. das Ermessen erfolgt sachgerecht, ausgewogen, mit Augenmaß und gesundem Menschenverstand. Also nicht nach dem Motto "wünsch dir was". Das heißt, dass der AG nach Möglichkeit versuchen muss, die Schwangere weiter zu beschäftigen. Bei dieser Erwägung müssen die Interessen aller Seiten berücksichtigt werden, also betriebliche Interessen, Interessen der Schwangeren und das Interesse der Umlagekasse um möglichst die Erstattungskosten gering zu halten. Wenn der AG die Schwangere freitstellt, muss er das im Erstattungsantrag stichhaltig begründen können.

Mitglied inaktiv - 15.09.2016, 16:09



Antwort auf: Arbeitgeber zweifelt Beschäftigungsverbot an und fordert eine Nachuntersuchung

Die Begründung für das BV liegt in Gründen der Schwangerschaft selbst, die bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Also ein individuelles BV. Er kann dann trotzdem Ersatztätigkeiten anbieten? Zahlen muss er doch erstmal trotzdem, weil ein BV vorliegt- ob er das nun anerkennt oder nicht?!

von Rotkatze am 15.09.2016, 18:10



Antwort auf: Arbeitgeber zweifelt Beschäftigungsverbot an und fordert eine Nachuntersuchung

Wenn das so ist wie du sagst, dann wird ein weiterer Gynäkologe dieses BV wahrscheinlich bestätigen. Eine Ersatztätigkeit darf er natürlich anbieten, aber wenn das BV für jede Tätigkeit und bis zur Mutterschutzfrist gelten sollte, dann wirst du die Ersatztätigkeit nicht antreten. Aber sollte sich dein Gesundheitszustand bessern, dann kann das BV wieder aufgehoben werden. Er sollte die Gehälter weiter zahlen, aber wenn er es nicht tut, kannst du es nur über eine Klage erzwingen. Das befeuert natürlich den bestehenden Konflikt weiter, ebenso wie deine Weigerung, das BV überprüfen zu lassen. Wer sich nichts zu Schulden kommen läßt, braucht doch eine Überprüfung nicht zu fürchten.

Mitglied inaktiv - 15.09.2016, 18:26



Antwort auf: Arbeitgeber zweifelt Beschäftigungsverbot an und fordert eine Nachuntersuchung

Das gilt soweit nur für den Arbeitsplatz, welcher vom BV bedroht ist. Soweit dieser AB mit einem BV belegt ist, erhält der AG weitreichende Delegationsbefugnisse. Er kann also, aber muss keinesfalls einen ersatzarbeitsplatz anbieten. In sofern ist er in seiner Entscheidung frei. Alles andete würde den AG unangemessen benachteiligen, insbesondere wenn der MA auf dem ersatzarbeitsplatz eine völlig andere Tätigkeit ausüben würde und eine unterdurchschnitliche Produktivität hat und der AG den AN ohne Lohnerstattung über u2 beschäftigen müsste. Dies Eingriff in die Entscheidungsfreiheit würde den AN nach dem BV ein weiteres mal benachteiligen und müsdte gesetzlich geregelt sein, was es nach meinem Kenntnisszand eindeutig nich ist.

von Behnke am 15.09.2016, 20:09



Antwort auf: Arbeitgeber zweifelt Beschäftigungsverbot an und fordert eine Nachuntersuchung

Ja, solange das BV nicht erschüttert ist, muss er bezahlen. Es wird allerdings recht schnell erschüttert, wenn dem AG keine Informationen mitgeteilt werden.

von Behnke am 15.09.2016, 20:11



Antwort auf: Arbeitgeber zweifelt Beschäftigungsverbot an und fordert eine Nachuntersuchung

ziemlich theoretisch und praxisfern ....

Mitglied inaktiv - 15.09.2016, 20:51



Antwort auf: Arbeitgeber zweifelt Beschäftigungsverbot an und fordert eine Nachuntersuchung

Daher ist es verständlich dass einige AG nun so handeln. Leider. Du schreibst es liegt an der Schwangerschaft, kannst Du das näher erklären? Oftmals wäre eigentlich eine AU angebracht und kein BV.

von Sternenschnuppe am 15.09.2016, 21:01



Antwort auf: Arbeitgeber zweifelt Beschäftigungsverbot an und fordert eine Nachuntersuchung

Der letzte Satz bezieht sich natürlich auf den Arbeitgeber, welcher ein weiteres mal benachteiligt wird, sofern er zwangsweise einen andersartigen Ersatzarbeitsplatz anbieten muss. Dieser Zwang existiert in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht. Dahdr gilt also billiges Ermessen.

von Behnke am 16.09.2016, 07:25



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