Hallo Frau Bader,
ich habe meine Elternzeit auf das dritte Jahr verlängert und geht bis 15.11.15. Ich möchte gerne auf 450€ arbeiten. Doch wie ist es dann wenn ich wieder schwanger werde und das 2. Kind geboren wird bevor das 1. Drei Jahre alt wird. Bekomme ich dann trotzdem Mutterschaftsgeld in der Höhe was ich bei meinem 1. Kind bekommen habe obwohl ich in der Elternzeit ein Minijob begonnen habe???
Liebe Grüße
Celik
von
ESTcelik
am 19.07.2014, 23:06
Antwort auf:
Arbeiten während Elternzeit
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.07.2014
Antwort auf:
Arbeiten während Elternzeit
Ja.
Sinnvoll ist es den Minijob auf die Elternzeit zu befristen.
Wenn Du diese dann für den neuen Mutterschutz beendest endet dieser auch und der Hauptvertrag inklusive Lohnanspruch lebt auf.
Wenn es bei einem anderen AG ist muss der Hauptarbeitgeber dem Nebenjob zustimmen.
von
Sternenschnuppe
am 19.07.2014, 23:15