Hallo Frau Bader, bitte helfen sie mir. ich habe mein Baby letztes jahr am 27.07.2015 zur Welt gebracht. habe 1 Jahr elternzeit beantragt. ich muss wieder am 02.08.16 anfangen zu arbeiten. allerdings planen wir schon das 2. Kind. Mein Arbeitgeber erteilt von sich aus für schwangere Beschäftigungsverbot aus und zahlt Lohn fort. Meine Frage wäre jetzt. Muss ich nach meinem Elternzeit min. 1 Tag arbeiten um den Verbot zu bekommen oder geht auch dass ich vor dem 02.08.16 eine bescheinigung vom Arzt gebe dass ich schwanger bin? Habe ich dann recht auf Fortzahlung meiner Lohnes bzw. auf Verbots?
von
HaticeAcar
am 15.06.2016, 21:49
Antwort auf:
arbeiten um beschäftigungsverbot zu bekommen
Hallo,
Nein, Sie müssen nicht wieder arbeiten.
Aber Sie müssen sich beeilen, wenn Sie das alles zeitlich noch hinkriegen wollen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.06.2016
Antwort auf:
arbeiten um beschäftigungsverbot zu bekommen
Du musst nicht gearbeitet haben um Entgelt während dem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Aber du hast auch keinen "Anspruch" auf ein Beschäftigungsverbot.
Das Beschäftigungsverbot darf dein Arbeitgeber nur erteilen, wenn es absolut nicht möglich ist, dich einzusetzen wenn du schwanger bist. Er kann und muss dich durchaus in einem anderen Bereich einsetzen, wenn die Möglichkeit besteht.
Als was bist du denn beschäftigt, dass der Arbeitgeber allen sofort Beschäftigungsverbot erteilt?
von
chrissicat
am 15.06.2016, 22:27
Antwort auf:
arbeiten um beschäftigungsverbot zu bekommen
Gegenfrage : Kannst Du denn Vollzeit arbeiten wenn Du in 6 Wochen nicht schwanger bist. Sowas geht ja nicht auf Bestellung, oder bist Du schon schwanger ?
von
Sternenschnuppe
am 15.06.2016, 22:42
Antwort auf:
arbeiten um beschäftigungsverbot zu bekommen
Ein Beschäftigungsverbot darf der Arbeitgeber nur dann aussprechen, wenn er alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, darunter zählen geänderte Arbeitsbedingungen, geänderte Arbeitszeiten, Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz. Dies muss in jedem Einzelfall immer wieder neu geprüft werden. Auch kann ein einmal ausgesprochenes Beschäftigungsverbot jederzeit rückgängig gemacht werden, wenn der Grund dafür entfällt.
Von daher ist das Beschäftigungsverbot als "Ausnahme" und nicht als die "Regel" anzusehen.
Mitglied inaktiv - 16.06.2016, 08:45