Frage: Ansprüche nach dem Elterngeld

Hallo, bei mir ergibt sich folgende Situation. Ich stehe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Am 09.07.2010 ist meine erste Tochter geboren und ich bin danach 3 Jahre in Elternzeit gegangen. In der Elternzeit, am 26.02.2012, ist meine zweite Tochter geboren. Nun bekomme ich noch bis Februar 2013 Elterngeld für meine Kleine, meine Elternzeit geht aber noch bis September 2013. Ich möchte nun wissen, welche Möglichkeiten ich habe, diese 6 Monate finanziell zu überbrücken. Mein Lebensgefährte ist zwar voll berüfstätig, aber das Geld reicht nicht für eine 4-köpfige Familie. Außerdem frage ich mich, wie ich im September wieder in meinem Beruf einsteigen kann. Muss ich die vollen 40 Stunden wieder angehen, oder kann ich auf Teilzeit bestehen? Ich habe gehört, dass ich dafür weitere Elternzeit beantragen muss (habe ja noch 3 Jahre von meiner zweiten) und dann Teilzeit in Elternzeit arbeiten kann. Muss mein Chef sich darauf einlassen? Schonmal ganz lieben Dank für eine Antwort!!! Liebe Grüße Jenny

von HannahAmelie am 28.11.2012, 19:37



Antwort auf: Ansprüche nach dem Elterngeld

Hallo, Sie können die EZ bbis zum 3. Geb. des 2. Kindes nehmen. Je nach verdienst des Mannes hilft der Jobcenter Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 29.11.2012



Antwort auf: Ansprüche nach dem Elterngeld

Wieso geht deine Elternzeit (für Kind 1) noch bis Sep 2013? Überbrücken könnt ihr die 6 Monate evtl, in dem ihr Wohngeld oder Kinderzuschlag oder alternativ ergänzendes H4 beantragt. Nach der Elternzeit musst du grundsätzlich zurück zu deinem alten Vertrag, also Vollzeit! Unter gewissen Umständen (Betriebsgröße, Betriebszugehörigkeit) kannst du Teilzeit beanspruchen. Es gibt übrigens auch Teilzeit während der Elternzeit. Die könntest du bei der Elternzeit-Anmeldung für Kind 2 mit anmelden. Und noch ein Hinweis zur Elternzeit für Kind 2. Grundsätzlich gibts Elternzeit nur bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Nur max 12 Monate kannst du über diesen Geburtstag hinaus übertragen lassen. Gruß Sabine

von SumSum076 am 28.11.2012, 20:46



Antwort auf: Ansprüche nach dem Elterngeld

Danke für deine Antwort!!! Beginnt die Elternzeit nicht nach dem Mutterschutz, dann wäre das ja September 2013. Oder vertue ich mich, und die Elternzeit gilt ab Geburtsdatum? Wie groß muss den der Betrieb sein um auf Teilzeit bestehen zu können? Ich arbeite in einer Niederlassung - zählt dann der gesamte Betrieb oder nur die Niederlassung? Und wenn ich Teilzeit in Elternzeit beantrage, mache ich das dann bei meinem Betrieb? Muss er zustimmen oder kann er das ablehnen? Bis meine Kleine 3 ist habe ich ja dann noch 1,5 Jahre. :-) LG

von HannahAmelie am 29.11.2012, 10:23



Antwort auf: Ansprüche nach dem Elterngeld

Eigentlich schon! ABER: Die Mutterschutzzeit wird auf die Elternzeit angerechnet. Also beginnt sie ab Geburt und du kannst also maximal 3 Jahre nehmen und musst dann am 3. Geburtstag des Kindes wieder arbeiten! Die Voraussetzungen für Teilzeit kenn ich nicht ganz genau, aber der Betrieb muss ua. mehr als 15 Mitarbeiter haben und du musst mehr als 6 Monate im Betrieb sein (den Rest weiß ich nciht mehr). Du kannst bei deinem alten AG Teilzeit in EZ beantragen. Lehnt er ab, kannst du dich auch bei einem anderen AG bewerben. Dann aber nicht auf Teilzeit in Elternzeit, sondern "normale" Teilzeit (weil du beim neuen AG ja keine Elternzeit hast). Dazu brauchst du zwar auch die Zustimmung deines alten AG, da der aber TZ abgelehnt hat, hat er fast keine Möglichkeit, dir den anderen Job abzulehnen. Gruß Sabine

von SumSum076 am 29.11.2012, 23:06



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