Hallo Frau Bader,
bei mir ist folgende Situation:
Ich habe eine Stelle in unbefristeter Anstellung, mit der ich sehr glücklich bin. Nun bin ich schwanger und frage mich, wie ich mir den Anspruch auf meine jetzige Stelle sichern kann. Geht das nur in Vollzeit?
Mein Plan war nach 6 Monaten Teilzeit während der Elternzeit (insg. 12 Monate) zu arbeiten und dann zu sehen, ob Vollzeit betreuungstechnisch möglich ist.
Mein Arbeitgeber sagte mir, dass er die Stelle nur Vollzeit besetzen will und dann jemand neuen suchen müsste. Er wüsste nicht wie er mich in Teilzeit einsetzen sollte. Wenn ich mich richtig informiert habe, darf der Arbeitgeber mich auch in eine andere Abteilung versetzen, was mir möglicherweise gar nicht entspricht.
In meinem Unternehmen arbeiten mehr als 15 Angestellte, also wären die Voraussetzungen für Teilzeit eigentlich erfüllt.
Was würden Sie mir empfehlen? ich will auf jeden Fall vermeiden dass ich ausgetauscht werde, da mir der Job sehr viel Spaß macht und ich auch auf das Geld angewiesen bin.
Vielen Dank und Grüße
koula-2
von
koula-2
am 09.06.2017, 15:16
Antwort auf:
Anspruch auf selbe Stelle nur in Vollzeit?
Hallo,
Ihr Arbeitgeber muss Ihnen keine Teilzeitstelle anbieten, wenn er nachweisen kann, dass wesentliche betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ich würde mit ihm reden.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.06.2017
Antwort auf:
Anspruch auf selbe Stelle nur in Vollzeit?
Also, wichtigste, du musst mindestens 2 Jahre EZ melden um überhaupt auch ohne Zustimmung des AG verlängern zu dürfen. Blöde also wenn es mit den VZ-Betreuung nicht klappt. Oder Du erst gar keine Betreuungsstelle findest. ABER !!! Du hast ab 15 Mitarbeiten eben einen Anspruch auf eine TZ-Stelle. Das muss nicht unbedingt die gleiche sein, auch nicht nach der EZ, aber eine vergleichbare. Alles was Du an verdienst hast, Urlaubsanspruch usw musst dann entsprechend auch umgerechnet werden. UND !! dabei ist es egal ob Du TZ INNERHALB der EZ arbeitest (das darf man nämlich bis zu 30 Std die Woche) oder ob du die VZ-Stelle dauerhaft in eine TZ-Stelle wandelt außerhalb des Schutzes der EZ. Zudem darfst du in der EZ auch - weil dein Arbeitsvertrag bei deinem eigentlichen AG ja ruht - mit dessen Zustimmung bei einem anderen AG arbeiten. Allerdings, solange du EG bekommst wird ein Einkommen mindestens im ersten Jahr, auf das EG angerechnet und dieses entsprechend gekürzt.
Wenn der AG jetzt schon so quer schießt würde ich dir dazu raten 2 Jahre EZ anzumelden, mit dem Hinweiß das du planst nach 6 Monaten oder auch nach 12 Monaten (als Beispiel wie du eben lieber magst) in EZ von 15-30 Std die Woche wieder zu arbeiten. So kann der AG dir nicht kündigen, Du kannst notfalls woanders arbeiten, bekommst evtl auch für den Übergang ALG1 in Höhe TZ und zudem muss der Ag dann die Ablehnung genau begründen. Ein einfaches, das geht nicht, klappt da dann eben nicht. Zu dem Vorgehen rate ich insbesondere dann wenn ihr plant bald ein weiteres Kind zu bekommen. Wenn Du danach überlegst dauerhaft in TZ zu wechseln, kannst du das immer noch machen wenn du die kompletten 3 Jahre EZ ausgenutzt hast. den von TZ außerhalb der EZ wieder hoch auf VZ zu stufen ist oft unmöglich.
Mitglied inaktiv - 09.06.2017, 18:52
Antwort auf:
Anspruch auf selbe Stelle nur in Vollzeit?
Hi,
Grundsätzlich hat man nach der EZ Anspruch auf seine alte Stelle oder einer vergleichbaren. Grundsätzlich hat man auch Anspruch auf TZ bei einem Betrieb ab 15 MA - in der eigentlichen Position oder einer vergleichbaren und zu gleichem/anteiligen Gehalt. Aber: der AG kann dies ablehnen, sofern er organisatorische bzw. betriebliche Gründe geltend machen kann. Diese Gründe muß er auch erst auf Nachfrage nennen. Ich würde nochmal das freundliche Gespräch suchen, klar machen, wie gerne ich weiter im Betrieb bleiben möchte und den Chef nach einem Vorschlag seinerseits fragen. Vielleicht kommt da ja etwas heraus, mit dem ihr beide leben können?. Ansonsten würde ich die konkreten Gründe für die Ablehnung von TZ erfragen und mich dann erst mal anwaltlich beraten lassen. Viel Erfolg!
von
cube
am 12.06.2017, 09:03