Anspruch auf Vollzeitstelle nach Teilzeitarbeit im Anschluss an Elternzeit?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Anspruch auf Vollzeitstelle nach Teilzeitarbeit im Anschluss an Elternzeit?

In einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber während meiner Schwangerschaft sagte mir dieser, dass ich keinen schriftlichen Antrag auf Elternzeit stellen müsse, er regele sowas lieber informell und notierte sich meinen Wunsch nach einem Jahr Elternzeit. So ist es wohl bis dato immer gelaufen bei uns im Betrieb. Jetzt habe ich über eine ebenfalls schwangere Kollegin erfahren, dass das Steuerbüro des Arbeitgebers diesen darauf hingewiesen habe, dass zukünftig bitte alle Mütter diesen formlosen Antrag stellen sollen. Ich möchte nun gerne meine Elternzeit verlängern. In meinem Gespräch mit dem Chef wurde damals vereinbart, dass ich mich in diesem Falle bitte rechtzeitig melden solle. Meine erste Frage: Kann ich eine Verlängerung der Elternzeit dann schriftlich beim Arbeitgeber beantragen, obwohl innerhalb der 7-Wochen-Frist vor Beginn der Elternzeit kein Antrag von mir gestellt wurde? Ich habe von meinem Arbeitgeber mit Sicherheit nichts zu befürchten, aber ich möchte auf der sicheren Seite sein. Ist es denn wirklich möglich, Elternzeit zu verlängern? (im Rahmen der möglichen 3 Jahre?) Meine zweite Frage: Ist es sinnvoller, von vornherein gleich 2 (oder 3) Jahre Elternzeit zu beantragen, wobei man im 2. Jahr z.B. 25 Stunden arbeitet, so dass man seinen Rechtsanspruch auf eine Vollzeit-Stelle nicht verliert? Komme ich nach einem Jahr zurück und mache mit meinem Arbeitgeber einen Teilzeitvertrag, dann ist doch mein Anspruch auf meine ursprüngliche Vollzeitstelle dahin, oder? Dankeschön! Bettina

von Bettina78 am 18.09.2011, 20:03



Antwort auf: Anspruch auf Vollzeitstelle nach Teilzeitarbeit im Anschluss an Elternzeit?

Hallo, rechtlich sind Sie gar nicht in EZ, wenn Sie es nicht schriftl. beantragt haben. Ihr Ag kann Ihnen also "einen Strick drauss drehen" u Ihnen kündigen, weil Sie grundlos nicht zur Arbeit erscheinen. Frage ist jetzt, ob man mit dem Antrag auf Verlängerung schlafende Hunde weckt, wenn man den korrekten Weg geht. Wenn Sie sagen, dass Ihr AG fair ist, müssen Sie selber entscheiden, wie Sie hier vorgehen Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 19.09.2011



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