Frage: Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Hallo Frau Bader, meine Partnerin wurde zum 01.01. 2020 vom Arbeitgeber aus ins Beschäftigungsverbot geschickt. Vom 02. 4. 2020 bis 13.06. 2020 befand sie sich im Mutterschutz, anschließend folgte die Elternzeit. Nun möchte sie ihren Arbeitsvertrag zum Ende der Elternzeit (im Oktober 2021) fristgerecht kündigen. Nun zu unserer Frage! Hat sie für den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes und den Zeitraum des Mutterschutzes Urlaub aufgebaut und somit Anspruch auf Urlaubsabgeltung oder nicht? Für den Zeitraum der Elternzeit hat sie meines Wissens nach keinen Urlaubsanspruch, bei Mutterschutz und Beschäftigungsverbot bin ich mir nicht sicher. Der Arbeitgeber teilte ihr zu Beginn der Elternzeit mit dass er den Urlaub gemäß BEEG kürzt. Sie ist seit Januar 2019 dort beschäftigt hat 30 Tage Urlaub im Jahr. Viele Grüße und lieben Dank im voraus, Fam. Gothe

von DGO am 16.04.2021, 16:13



Antwort auf: Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Hallo, auch in einem BV generiert man Urlaubsansprüche. Nur in den Monaten, in denen man komplett in EZ ist, kann der AG den Urlaub kürzen. Sie hat aber keinen Anspruch auf Urlausabgeltung (=Ausbezahlung), sie hat Anspruch auf Urlaub. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.04.2021



Antwort auf: Anspruch auf Urlaubsabgeltung

ja, für die monate, in denen sie NICHT voll in elternzeit war, hat sie anteilig anspruch auf urlaub. im bv und im mutterschutz vor und nach der geburt. den muss der AG auszahlen wenn das ARbeitsverhältnis endet.

von mellomania am 16.04.2021, 16:39



Antwort auf: Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Hallo, Stimmen deine Angaben? Mir kommt der Mutterschutz etwas kurz vor. Das sind insgesamt mindestens 14 Wochen, davon mindestens 8 Wochen nach der Geburt. Sie hat Urlauubsanspruch einschließlich dem Monat, in dem der nachgeburtliche Mutterschutz endet. LG luvi

von luvi am 17.04.2021, 15:39



Antwort auf: Anspruch auf Urlaubsabgeltung

...vielen danke für die Antworten...so sehe ich das auch! Ist es dann richtig, dass ich den Urlaub wie folgt berechne: 30 Tage Urlaub pro Jahr / 12 Monate × 6 Monate oder 30/12×5? LG

von DGO am 18.04.2021, 09:20



Antwort auf: Anspruch auf Urlaubsabgeltung

.... Mutterschutz war nicht vom 2. 4. 2020 sondern vom 2.3.2020 bis 12.06.2020. Danke für den Hinweise.

von DGO am 18.04.2021, 09:22



Antwort auf: Anspruch auf Urlaubsabgeltung

wenn sie im juni noch mutterschutz hatte , hat sie für das jahr von jan bis juni einschl. anspruch auf Urlaub. also 15 Tage. was von vorher noch übrig ist, weiß ich ja nicht.

von mellomania am 18.04.2021, 12:21



Antwort auf: Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Vielen Dank.... das bestätigt auch das was ich denke .mal sehen ob es Frau Bader auch noch bestätigt, dann wäre es ja eindeutig. LG

von DGO am 18.04.2021, 12:31



Antwort auf: Anspruch auf Urlaubsabgeltung

man hat anspruch für alle monate, in denen man NICHT komplett in elternzeit ist. selbst wenn ein tag des monats noch mutterschutz wäre, und die elternzeit ab dem zweiten tag startet, hat sie für diesen monat anspruch. bv und mutterschutz zählen als aktive zeit. elternzeit ist das ruhen des vertrages.

von mellomania am 18.04.2021, 17:49



Antwort auf: Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Vielen Dank für die Antworten... Da ich keinen Anspruch auf Abgeltung in Form von Geld habe, sondern Anspruch auf Urlaub habe , stellt sich mir die Frage, ob ich dann meine Kündigung zum Ende der Elternzeit um die Tage meines Urlaubes "verschiebe"? Meine Elternzeit endet am 12.10.2021....Die Kündigung würde ich dann um 15. Tage auf den 2.11.2021 datieren und für diese Zeit auf meinen restl. Urlaub bestehen. Verstehe ich das so richtig? LG

von DGO am 23.04.2021, 06:18



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