Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld während Mutterschutz und Elternezeit?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld während Mutterschutz und Elternezeit?

Sehr geehrte Frau Bader, ich habe folgende Frage bzgl. des Anspruchs auf Weihnachts- und Urlaubsgeldes. Im Oktober 2013 hat meine Mutterschutzfrist begonnen, da mein Sohn dann zu früh geboren wurde, wurde diese von der Krankenkasse bis in den Februar 2014 verlängert. Ich habe im Anschluss Elternzeit bis 30.11.2014 eingereicht aber auch gleichzeitig für den gesamten Dezember 2014 meinen Resturlaub aus 2013 eingereicht. Nun meine Frage, steht mir für 2014 überhaupt Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu? Falls ja für das ganze Jahr oder nur anteilsmäßig? In meinem Vertrag stehen hierzu folgende Informationen, die mich aber nicht wirklich weiter bringen: *Vergütung Absatz 2: Der Arbeitgeber gewährt jährlich eine Sondervergütung, die mit der Gehaltszahlung für den Monat November ausgezahlt wird. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass zu diesem Zeitpunkt die Arbeitnehmerin in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis steht. Eine Aufhebungsvereinbarung steht einer Kündigung gleich. Die Sondervergütung wird in Höhe eines Zwölftels der Summe gemäß … vereinbarten monatlichen Vergütungen des laufenden Kalenderjahres gewährt. Besteht das Beschäftigungsverhältnis noch nicht das ganze Jahr, so wird die Sondervergütung zeitanteilig gewährt. *Urlaub Absatz 2: Die Arbeitnehmerin erhält Urlaubsgeld gemäß den jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen (Groß- und Außenhandel). Dia Auszahlung erfolgt in einem Betrag im Juni zusammen mit der Gehaltsabrechnung. Vielen Dank im voraus für eine kurze Information.

Mitglied inaktiv - 20.10.2014, 14:45



Antwort auf: Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld während Mutterschutz und Elternezeit?

Hallo, bitte die Hnweise lesen - ich kann indiv. Beratungen hier nicht vornehmen. Gerne können Sie mir aber eine Email unter nicola.bader@kanzleibader.de schicken Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.10.2014



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