Frage:
Hallo Frau Bader,
Am 4.9.2012 bekam ich einen Sohn. Ich beantragte bei meinem Arbeitgeber 3 Jahre
Elternzeit. Nach 1 Jahr arbeitete ich dann bei meinem Arbeitgeber in dem Unternehmen 10
Stunden in Teilzeit. Am 3.9.2015 endete zwar meine Elternzeit, ich war aber weiterhin in Teilzeit bis 1.10.2015 (3 wochen lang noch) als ich bez.meinem 2. Kind in Mutterschutz ging beschäftigt. Mein 2. Kind entbindete ich am 15.11.2015. Daraufhin beantragte ich wiederum eine Elternzeit von 3 Jahren. Welchen gesetzlichen Anspruch steht mir nach den 3 Jahren zu?
LG Maria
von Maria831 am 19.04.2017, 14:01 Uhr

Antwort auf:
Anspruch auf Teilzeitstelle
Hallo,
Sie haben Anspruch auf TZ, wenn der betrieb mehr als 15 AN hat u keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (was schwierig zu begründen wäre, nachdem Sie ja TZ hatten)
Liebe Grüße
NB
von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 22.04.2017
Antwort auf:
Anspruch auf Teilzeitstelle
Lässt sich meiner Meinung nach nicht konkret beantworten. Es gibt einen Arbeitsvertrag von vor Kind 1 über Vollzeit? Theoretisch griff dann ab 04.09.15 wieder der alte Vertrag oder gab es für die 3 Wochen bis zum Mutterschutz einen Änderungsvertrag? Oder nur mündlich abgestimmt, wenn ja für welche Dauer, Nachweise usw...
Grundsätzlich gilt, nach der EZ Kind 2 greifen wieder die alten Konditionen. Fraglich, welche das bei Dir sind.
Ps: Kam Kind 2 zu früh oder hast Du auf den vorgeburtlichen Mutterschutz verzichtet? Gabs Geld in Höhe VZ oder TZ? Könnte ein Hinweis darauf sein, was auch nach der EZ gilt...
von Hubbeldubbel am 19.04.2017
Antwort auf:
Anspruch auf Teilzeitstelle
Vereinbarte nur schriftlich mit meinem AG, dass ich während der Elternzeit in TZ arbeiten kann. Ging am 01.10. 6 Wochen vor der Geburt in Mutterschutz. Elterngeld beim 2. Kind bekam ich natürlich gerechnet von meiner TZ Stelle.
von Maria831 am 19.04.2017
Antwort auf:
Anspruch auf Teilzeitstelle
Dann greifen nach der EZ von Kind 2 auch wieder die Konditionen von vor Kind 1 ;-)
von Hubbeldubbel am 19.04.2017

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