Guten Tag,
ein Arbeitgeber sagt der Anspruch auf Teilzeitarbeit von 15 bis 30 Stunden in der eigenen Firma besteht grundsätzlich, aber nicht im Rahmen der Elternzeit. In der Elternzeit bestünde zwar der Anspruch auf Teilzeitarbeit, aber nicht notwendigerweise beim eigenen Arbeitgeber, auch wenn die Stelle grundsätzlich vorhanden wäre.
Sprich wenn man nicht in Elterneit wäre, wäre beim eigenen Arbeitgeber Teilzeitarbeit möglich, aber in Elternzeit kann der Arbeitgeber sagen: ja, aber nicht bei uns. Ist das richtig? Wo finde ich die gesetzlichen Regelungen dazu?
Danke!
von
MiriT
am 24.09.2015, 10:03
Antwort auf:
Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit
Hallo,
falsch.
In der EZ sind die Voraussetzungen, in denen der Ag den AN in TZ nehmen muss, sogar noch An-freundlicher.
§ 15 BEEG:
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 24.09.2015