Sehr geehrte Frau Bader, momentan befinde ich mich im ersten Jahr Elternzeit von dreien. Wir wollen aber auf jeden Fall noch ein zweites Kind und drittes Kind. Die Elterngeld Auszahlung erfolgt nur im ersten Jahr. Ich war auch von Beginn meiner Schwangerschaft im Beschäftigungsverbot. Welche Ansprüche habe (Mutterschaftgeld+Elterngeld) sollte das zweite Kind im dritten Jahr der Elternzeit vom ersten Kind kommen und was wäre wenn ich wieder Gesundheitsbedingt eine Risikoschwangerschaft habe und ein Beschäftigungsverbot bekomme.
Würde eine Kündigung meiner Arbeitsstelle (von mir) irgendetwas an meinen Ansprüchen ändern, oder bekomme ich dann Gelder die mir zustehen von den Ämtern bezahlt?
Ich danke ihnen viel mals für die Antwort, und hoffe das ich keinen Beitrag übersehen habe, der mir vorab schon eine Antwor gegeben hätte. Leider habe ich nur ähnliche Fälle gesehen mit Elternzeit auf zwei Jahre, nicht auf drei.
Mit freundlichen Grüßen
baba-mama
von
baba-mama
am 31.01.2015, 01:08
Antwort auf:
Anspruch auf Elterngeld für 2. Kind im dritten Jahr der vorigen Elternzeit
Hallo,
ein BV spielt während der EZ keine Rolle.
Erst ab dem ersten TAg nach der EZ greift das BV. Ansonsten berechnet sich das EG nach dem Gehalt der letzten 12 Mo. vor der Geburt - ohne Monate mit MG o EG-Bezug
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.02.2015
Antwort auf:
Anspruch auf Elterngeld für 2. Kind im dritten Jahr der vorigen Elternzeit
Wenn du während der Elternzeit schwanger wirst, bekommst du kein Beschäftigungsverbot, da du von keiner Beschäftigung befreit werden musst.
Hättest du also nur 2 Jahre EZ genommen und wärst dann kurz vor dem 2. Geburtstag schwanger geworden, dann hättest du ab dem 2. Geburtstag ein BV bekommen können. Dieses BV-Geld wäre dann auch zur Berechnung des neuen Elterngeldes herangezogen worden.
Wenn das Kind im 3. Elternzeitjahr (ohne Arbeit) zur Welt kommt, bekommst du an Elterngeld den Mindestsatz von 300 Euro zzgl Geschwisterbonus bis das erste Kind 3 Jahre alt wird von 75 Euro.
Mutterschaftsgeld kannst du in voller Höhe bekommen, wenn du zum Beginn des neuen Mutterschutz (6 Wochen vor Geburt) die laufende Elternzeit unterbrichst.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 31.01.2015, 09:55