Frage:
Anspruch Kindertagesstätte oder Tagesmutter bei Zweitwohnsitz
Hallo Frau Bader,
meine Lebensgefährtin und ich hatten bis vor kurzem eine Fernbeziehung nach Berlin - Göttingen. Sie studiert dort Humanmedizin und ich arbeite in Berlin. Seit kurzem ist Sie nach Berlin gezogen, hier Hauptwohnsitzlich gemeldet und wird das Kind in Berlin bekommen.
Sie beantragt für die ersten beiden LM Elternzeit/Elterngeld und wird 300€ p.M. bekommen. Ich beantrage ab dem 3LM für 24 Monate Elternzeit und Elterngeld, währenddessen ich 55% weiterarbeiten werde.
Problem:
Meine Partnerin muss ab dem 5LM mit dem Kind zurück an ihren Studienort Göttingen, um ihr letztes Semester mit Pflichtveranstaltungen zu absolvieren. Sie kommt vor. im Februar/März (10/11LM) zurück nach Berlin. EIne Wohnung in Göttingen steht ihr noch aus vorherigen Zeiten zur Verfügung.
Fragen:
1. Ein Anspruch auf einen Kitaplatz bzw. eine Tagesmutter haben wir doch normalerweise nur bei unserem gemeinsamen Hauptwohnsitz, oder?
2. Welche Möglichkeiten haben wir, bis zum Februar/März in Göttingen eine Kinderbetreuung zu bekommen (Kita oder Tagesmutter, bzw. bevorzugt ist Tagesmutter)?
3. Wenn mein Kind nicht mit mir in einem Haushalt (Berlin) wohnt, weil wir evtl. für meine Partnerin in Göttingen einen Hauptwohnsitz anmelden, verliere ich meinen Anspruch auf Elterngeld, richtig? Den bekomme ich wieder, wenn sich meine Partnerin ab dem 10/11LM wieder in Berlin Hauptwohnsitzlich meldet?
4. Ist es finanziell günstiger die Tagesmutter privat zu bezahlen wenn wir in Göttingen keinen Hauptwohnsitz für sie anmelden und ich dafür jedoch meinen Anspruch an Elterngeld behalte, oder lieber den Anspruch an Elterngeld verlieren wenn Sie sich Hautpwohnsitzlich in Göttingen meldet und den Betreuungsanspruch in Göttingen in Anspruch nehmen?
Viele Fragen, tut mir sehr leid, nur ich habe im Internet bisher nichts gefunden.
Lieben Dank und freundlichste Grüße
von
cherrz
am 26.04.2015, 11:16
Antwort auf:
Anspruch Kindertagesstätte oder Tagesmutter bei Zweitwohnsitz
Hallo,
1. Ja
2. Kein Anspruch beim JA bei einem Kind unter einem JAhr - es sei denn die erkennen das wegen dem Studium an (was eher unwahrscheinlich ist). Krippe vom Träger des Krankenhauses?
3. Ja
4. Der Hauptsitz ist da zu melden wo der Hauptsitz ist
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.04.2015
Antwort auf:
Anspruch Kindertagesstätte oder Tagesmutter bei Zweitwohnsitz
3) Ja, Elterngeld und Elternzeit gibt es nur, wenn man mit dem Kind zusammen lebt.
4) Du willst jetzt nicht wirklich wissen, wie man es anstellt, staatliche Leistungen zu kassieren, ohne die Voraussetzungen dazu zu erfüllen?
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 26.04.2015, 12:41
Antwort auf:
Anspruch Kindertagesstätte oder Tagesmutter bei Zweitwohnsitz
einen Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz bzw Tagesmutter hat das Kind eh erst ab dem vollendeten 1.Lebensjahr
von
allmountain
am 26.04.2015, 13:10
Antwort auf:
Anspruch Kindertagesstätte oder Tagesmutter bei Zweitwohnsitz
Hey Sabine,
danke für die Antworten.
Zu 3. Wie darf ich das denn verstehen? Einen Anspruch auf Elternzeit habe ich doch unabhängig davon, ob ich Elterngeld beziehe, oder nicht? Oder geht mir beides verloren, wenn Sie diesen Zeitraum nicht bei mir in Berlin wohnt (und ich jedoch nur Montag-Mittwochmittag arbeiten werde und Mittwoch-Sonntag bei Ihr bin?)?
Zu 4. Was heißt hier "staatliche Leistungen kassieren"? Ich habe nicht vor bei der ganzen Situation mit + rauszugehen, das ist nicht mein Anspruch und ich hoffe nicht, dass ich hier den Eindruck erwecke. Die Situation in der wir uns in Zukunft befinden ist komplex und wird von uns, neben der eigentlichen Kindererziehung, einiges abverlangen. Das ich mich informieren möchte, welche Möglichkeiten sich mir bieten, ohne hohe finanzielle Einbußen in Kauf zu nehmen, empfinde ich als verständlich.
Grüße
von
cherrz
am 26.04.2015, 14:06
Antwort auf:
Anspruch Kindertagesstätte oder Tagesmutter bei Zweitwohnsitz
Hallo,
meiner Meinung nach ist so manches nicht so recht durchdacht beim Anspruch auf Elterngeld bzw. Elterngeld und nicht auf jetzige Lebensverhältnisse angepasst.
Ich würde Euch raten, dass Ihr den Hauptwohnsitz immer dort anmeldet, wo sich Euer Kind hauptsächlich befindet, denn dort wird ja überwiegend die ganze Familie sein.
Wie ich es verstanden habe, wird auch Dein Hauptaufenthaltsort Göttingen sein, warum nicht dort den Hauptwohnsitz melden? Auch wenn das heisst, dass Ihr während der Elternzeit ummelden müsst.
Anspruch auf Kinderbetreuung gibts übrigens erst ab dem ab dem 13. Lebensmonat.
Liebe Grüße
Luvi
von
luvi
am 26.04.2015, 14:19
Antwort auf:
Anspruch Kindertagesstätte oder Tagesmutter bei Zweitwohnsitz
Aus dem BEEG:
"§ 1 Elterngeld
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt."
und
§ 15 Elternzeit
"(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
1. a) mit ihrem Kind, (...) in einem Haushalt leben und
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen."
Elterngeld und Elternzeit setzen voraus, mit dem Kind zusammen zu leben!
Zieht euch doch mal die aktuelle Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" vom Familienministerium runter. Da steht alles und verständlich drin.
zB auch ob, du nach dem 3. LM überhaupt noch 24 Monate Elterngeld bekommen kannst (ElterngeldPlus? Partnerschaftsbonus? (nicht Partnermonate))
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 26.04.2015, 23:20