Hallo Frau Bader,
ich bin gerade dabei die Steuererklärung für das Jahr 2016 zu machen.
Nun ist es so, dass ich seit Mitte September im Beschäftigungsverbot bin und ich bin mir unsicher, was ich in der Anlage N bei den Werbungskosten als Fahrtage eintragen muss.
Man soll sich auf Grund eines Beschäftigungsverbotes ja nicht schlechter stellen.
Gebe ich die tatsächlichen Tage an (Januar bis Mitte September)? Oder rechne ich fiktiv (Urlaub, AU von den regulären Arbeitstagen für das gesamte Kalenderjahr in Abzug gebracht)?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
von
Baby032017
am 28.12.2016, 13:19
Antwort auf:
Angaben Anlage N bei Beschäftigungsverbot in Steuererklärung
Hallo,
die Fahrtkosten sind nicht entstanden u können deshalb nicht abgesetzt werden.
Sie stehen sich nicht schlechter, denn die Spritkosten sind nicht angefallen
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 31.12.2016
Antwort auf:
Angaben Anlage N bei Beschäftigungsverbot in Steuererklärung
Wenn du seit Mitte September nicht mehr zur Arbeit fahren musst, und deswegen keine Fahrtkosten hast, dann bist du ganz sicher nicht schlechter gestellt als eine Kollegin die weiterarbeiten muss, weil sie nicht schwanger ist.
Selbstverständlich darfst du bei den Werbungskosten nur die tatsächlichen Fahrten angeben! Tage von BV, AU, Urlaub, etc.dürfen nicht als Fahrtkosten gerechnet werden
Mitglied inaktiv - 28.12.2016, 14:09