an alle die sich mit elterngeldantrag auskennen

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: an alle die sich mit elterngeldantrag auskennen

Hallo an alle die sich mit dem Elterngeldantrag auskennen: mein erstes Kind ist im November 2011 geboren worden...mein zweites kommt im Januar 2014...ich bekomme doch nur die 300 Euro oder? also es werden doh nur die 12 Monate vor der Geburt berücksichtigt ( bin deswegen verwirrt weil die vin den 24 Monaten davor Infos wollen!?!?). Jetzt zu meiner Frage..wenn ich nur die 300 Euro bekomme kann ich dann unter 2.5 ankreuzen das ich nur den Mindestbetrag fordere ( dann muss man ja 2.8 nicht ausfüllen).?? Habe Hartz4 das letzte Jahr bezogen aber das ist ab Dez. vorbei. und wenn ich das ankreuze u 2.8 (Angaben für die Zeit vor der Geburt des Kindes Einkommen) nicht ausfülle muss ich dann die Arbeitgeberbescheinigung trotzdem ausfüllen lassen? (habe die elterzeit des ersten Kindes vorzeitig unterbrochen um die Mutterschutzfristen für das 2 kind in Anspruch nehmen zu können, also auch den Arbeitgeberzudchuss) LG

von louisa20112011 am 16.11.2013, 20:04



Antwort auf: an alle die sich mit elterngeldantrag auskennen

Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 19.11.2013



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