Frage:
Sehr geehrte Frau Bader,
ich versuche kurz zu fassen:
ich bin gerade nach Kind 3 wieder in den Beruf eingestiegen.
Kind 3 wurde im Februar 2016 geboren, Mutterschutz bis April, Urlaubsanspruch für 2016 10 Tage, für 2017 23 tage, soweit alles in Ordnung
ich hatte vor Kind 3 ein BV ab August 2015
Kind 2 war im Februar 2013 geboren, im August 2014 ging ich wieder arbeiten, 2014 alle Tage abgegolten, Urlaub aus Mutterschutz 2013 10 Tage, aufgespart, weil ja bis Ende 2015 übertragbar, Urlaub 2015 17 Tage übrig
nun habe ich aktuell noch folgende Urlaube nicht genommen:
2013 10 Tage
2015 17 Tage
Bei dem 2015er Urlaub mache ich mir keine Gedanken, den konnte ich ja nicht nehmen aufgrund des BV, sodass er nun bis Ende 2018 gelten müsste wenn ich das Gesetz richtig verstehe
was ist mit dem 2013er Urlaub? er war ja bis Ende 2015 gültig, daher hatte ich den noch nicht genutzt und hatte dann überraschend das BV bekommen und konnte den dann ja auch nicht mehr nehmen. Wird er daher als regulär geltender Urlaub vor BV weiter mit übertragen nach die Elternzeit mit Kind drei? sodass ich nun 27 Tage alten Urlaub habe?
Oder gibt es da zeitliche Grenzen, auch wenn man nichts dafür kann, ins BV geschickt zu werden?
vielen Dank für Ihre Mühen
Tina
von belisangel am 04.04.2017, 10:37 Uhr

Antwort auf:
Alter Urlaub nach BV
Hallo,
Leider schreiben Sie nicht, warum Sie den 13. Urlaub nicht genommen haben. waren sie ununterbrochen in Elternzeit?
Liebe Grüße
NB
von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.04.2017
Antwort auf:
Alter Urlaub nach BV
Warum hast Du 2014 nicht den Urlaub von 2013 verbraucht? Macht doch keinen Sinn. oder war 2014 Urlaub aus einer Teilzeitbeschäftigung innerhalb der Elternzeit und der von 2013 noch aus der Vollzeit?
Wir müssen immer erst Alturlaub verbrauchen bevor wir den im laufendem Jahr nutzen dürfen.
von Danyshope am 04.04.2017
Antwort auf:
Alter Urlaub nach BV
In 2014 war ich ja nur kurze Zeit arbeiten nach der Elternzeit, dort habe ich noch alten Resturlaub aus 2012 und dann den Urlaub aus 2014 selbst genutzt, aus dem einfachen Grund, dass der 2014er Urlaubsanspruch eher verfällt als der aus 2013 der ja aufgrund BV bis Ende 2015 übertragbar war.
von belisangel am 07.04.2017

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