Sehr geehrte Frau Bader, bei einer Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden reduziert (von 40 Stunden beiderseitiges Einverständnis, AN-Wunsch). Nun beinhaltet diese Vereinbarung keine weiteren Angaben zur Anpassung des monatlich gezahlten Gehalts oder des Jahresurlaubs. Im Arbeitsvertrag selbst ist auch nicht von Vollzeit die Rede oder eine Verknüpfung zw. Entgelt und Arbeitszeit/Urlaub etc.. Ist es dann nicht rechtlich gesehen so, dass tatsächlich NUR dieser Paragraf der Arbeitszeit geändert wurde und Gehalt etc. gleich bleiben müssten? Freundliche Grüße, H. Gundert
von Hans Gundert am 09.07.2013, 21:30