Sehr geehrte Frau Bader, wir erwarten unser zweites Kind nach §16 Abs. 3 BEEG werden wir die Elternzeit abbrechen (2 Jahre genommen). Allerdings haben wir den Auszahlungszeitraum auf diese 2 Jahre ausgedehnt. Mich interessiert jetzt, ob durch den Abbruch der Elternzeit im 2. Jahr auch unser Auszahlungsanspruch für die letzten 3-4 halben Monatsbeträge Elterngeld verloren geht? Oder wird hier zwischen Bezugs- und Auszahlungszeitraum unterschieden? Mit freundlichen Grüßen J. Haber
von Pearlhaber am 22.07.2014, 11:40