Sehr geehrte Frau Bader, nach der Elternzeit für meine beiden Kinder (2 Jahre für das 1., dann 3 Jahre für das 2., dann das 3. EZ-Jahr für das erste Kind übertragen) würde ich gerne in meinen alten Job zurückkehren. Leider kann mir mein AG auch in TZ ausschließlich eine BEschäftigung am Nachmittag anbieten, die Kinder können in unserer Einrichtung allerdings nur bis nach dem Mittagessen betreut werden, so dass ggf. das Arbeitsverhältnis gekündigt werden muß. Hätte ich bei Kündigung (ggf. nach der Sperrfrist) überhaupt einen Anspruch auf ALG1 oder wäre dieser aufgrund des angehängten 3. Jahres EZ nicht gegeben? Danke
von Kunderella am 15.05.2017, 11:43