2. Schwangerschaft während der Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: 2. Schwangerschaft während der Elternzeit

Hallo. Ich befinde mich im 2. Jahr (von 3 Jahren) der Elternzeit! Ich würde gerne jetzt mit dem 2. Kind schwanger werden. Jetzt stellt sich mir aber die Frage, wie das mit dem Elterngeld dann ist... wie viel würde mir denn zustehen? Und zwar hatte ich ursprünglich 1 Jahr Elternzeit beantragt, habe also 1 Jahr volles Elterngeld bezogen. Dann habe ich aber die Elternzeit nochmal um 2 Jahre verlängert. Bekomme jetzt natürlich gar kein Elterngeld mehr. Ich habe seit dem 01.09.2016 einen 450 € basis Job! Deshalb finde ich es sehr kompliziert da durch zu blicken, was und wie viel mir denn dann zustehen würde, wenn ich noch innerhalb der Elternzeit schwanger werden würde. LG Jacqueline

von Serana2015 am 24.04.2017, 11:54



Antwort auf: 2. Schwangerschaft während der Elternzeit

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.04.2017



Antwort auf: 2. Schwangerschaft während der Elternzeit

Das ist recht simpel, ca 67% von Deinem 450 € Job, also minimum 300 € Mindestsatz. mehr ist nicht, weil Du ja in den 12 Monaten vor dem erneuten Bezug nicht gearbeitet hast. Solltest Du erst knapp vor Ende der EZ schwanger werden, dann entsprechend mehr. Es gilt grundsätzlich, das die 12 Monate Einkommen VOR dem Bezug maßgeblich sind, lediglich Elterngeldmonate im ersten Jahr und Mutterschutzzeiten werden ausgeklammert und durch Zeiten von davor ersetzt. Da Kind1 bei dir zu alt ist, Du jetzt nicht wirklich viel verdienst, bleibt da eben nicht viel. Im schlechtesten Fall eben 300 € Mindestsatz. Langt das nicht, bzw willst Du das gleiche Elterngeld wie beim letzten Kind, musst Du erst weider 12 Monate voll gearbeitet haben bevor das nächste Kind geboren wird.

Mitglied inaktiv - 24.04.2017, 17:34



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