Sehr geehrte Frau Bader, ich habe im Juni 2013 meinen Sohn auf die Welt gebracht, und war vorher in einer Vollzeitstelle bei der Sparkasse beschäftigt. Die Elternzeit habe ich nächträglich auf 3 Jahre verlängert, sodass ich im Juni 2016 wieder arbeiten gehen darf. Derweil verdiene ich mit einem Minijob noch knappe 300€ mtl. Nun bin ich aber zum 2.Mal schwanger. Der voraussichtlichge Geburtstermin ist Ende Januar 2016. Soweit ich mich richtig informiert habe, kann ich meine Elternzeit des ersten Kindes zu Beginn des Mutterschutzes beenden (also Mitte Dezember 2015) und erhalte somit für die gesamte Mutterschutzfrist mein volles Gehalt, welches ich vor meinem ersten Kind bekommen habe( aufgeteilt von AG und KK). So, nun geht es mir aber um die Sparkassensonderzahlung, die man ja nur erhält, wenn man zum 1.Dezember des Jahres in dem Betrieb beschäftigt war und Anspruch auf Entgeltzahlung hatte. In dieser Konstruktion würde ich also keine SSZ für 2015 erhalten(zumindest 1/12 für den Monat Dez 2015) oder? Wäre es also möglich, die 1. Elternzeit beispielsweise Ende November zu beenden, und die verbleibende Zeit mit altem Urlaub zu überbrücken, bis die Mutterschutzfrist einsetzt? Oder macht das keinen Sinn? Soweit ich das auch richtig verstanden habe, hätte ich aber für das Jahr 2016 uneingeschränkten Anspruch auf SSZ oder? Und die letzte Frage: Inwiefern ist der AG meines Minijobs verpflichtet, mir während der Mutterschutzfrist etwas zuzuzahlen? Es wäre super, wenn Sie mir bei meinem Durcheinander im Kopf eine klare Linie machen könnten. Vielen Dank schon einmal im Voraus!! Und entschuldigen Sie, dass es so lang geworden ist.
von katinka_wkb am 16.05.2015, 17:17