Frage: 2. Kind während der Elternzeit

da ich nun schon soviel verschiedene Möglichkeiten gelesen habe, wie das Elterngeld für das zweite Kind berechnet wird, wäre nun meine Frage ob Sie mir in diesem Fall weiterhelfen können. Unsere erste Tochter wurde am 31.10.2012 geboren für Sie habe ich bis 31.10.2013 Elterngeld in Höhe von 1160 Euro erhalten. Elternzeit ist bis 31.10.2014. In den Monaten November 2013 und Dezember 2013 hatte ich keine Einnahmen, seit Januar 2014 arbeite ich auf 450 Euro Basis. Geburttermin von unserem 2.Kind soll der 22.06.2014 sein. Können Sie mir sagen, welche Monate für die Berechnung des Elterngeld für das 2. Kind herangezogen werden? Oder ob ich nur den Mindestbetrag von 300 Euro bekomme. Vielen Dank für Ihre Antwort

von Happy19 am 31.01.2014, 10:48



Antwort auf: 2. Kind während der Elternzeit

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.02.2014



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