2. Beschäftigungsverbot mit Teilzeitvertrag

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: 2. Beschäftigungsverbot mit Teilzeitvertrag

Ich habe im 1. BV ein Entgeld von 1500 Netto erhalten. da ich immer 100 % gearbeitet habe. (Druchschnittsverdienst 3 Monate bevor SChwangerschaft entstanden ist.) Nun habe ich bei meiner Lohnabrechnungsstelle nachgefragt wie es sich vehrält wenn ich wieder in der Elternzeit schwanger werden würde und zum Ende der Elternzeit wieder ein BV bekomme......ich habe nur einen 60 % Prozent Vetrag und habe aber NIE nur 60 % Prozent gearbeitet. Meine Lohnabrechungsstelle sagt mir, dass ich dann trotzdem nur fiktiv die 60 % bekomme. !!!!!!!!Wenn ich mehr arbeiten will,also mehr GEld zu bekommen, damit ich wieder wie gewohnt Überstunden arbeiten kann, soll ich schwanger arbeiten kommen und nicht ins BV gehen!!!!!!!!!!!!!! Ich weiß dass man im BV dann das Entgeld bekommt was man eigentlich in dem Monat verdienen würde....durch das, dass ich aber im BV ja keine Überstunden arbeiten darf fehlen mir dann die 600 Euro zusätzlich die ich eigentlich gehabt hätte wenn ich arbeiten gehen würde. Ich kann durch meine ganzen Lohnabrechungen nachweisen, dass ich immer 100 % gearbeitet habe...leider sagt mein Arbeitsvertrag etwas anderes....... Im § 11 Mutterschutzgesetz steht ja.....der AG muss den Verdienstausfall ersetzen, damit der Arbeitnehmer keine finanziellen Nachteile erleidet. Das ist aber genau bei mir der Fall: finanzielle Nachteile.....ich habe immer 100 % gearbeitet, bekomme aber nur 60 % wenn ich ins BV gehe. Nun meine Frage: Kann ich dagegen irgendwo Einspruch einlegen bzw. klagen? Wenn ja, an wen kann ich mich wenden? Macht das Sinn Einspruch einzulegen?

von ManuelaFares am 02.06.2015, 13:59



Antwort auf: 2. Beschäftigungsverbot mit Teilzeitvertrag

Hallo, ich würde mich mal auf den Standpunkt stellen, dass der Lohn vor der 1. geburt als Maßstab genommen wird. Was sagt denn die KK? Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.06.2015



Antwort auf: 2. Beschäftigungsverbot mit Teilzeitvertrag

Sind 100% = Vollzeit = 40 Stunden?

von Strudelteigteilchen am 02.06.2015, 14:34



Antwort auf: 2. Beschäftigungsverbot mit Teilzeitvertrag

ja 100 % sind 150 Std. Vetrag 37,5 Std pro Woche ( Dieser Vollzeitvetrag hat leider nur der Filialleiter) alle anderen MA haben 60 % Vetrag und das sind 90 Std plus eine Klausel dass man gewillt ist Überstunden zu arbeiten!

von ManuelaFares am 02.06.2015, 14:47



Antwort auf: 2. Beschäftigungsverbot mit Teilzeitvertrag

Nun ja, das Problem ist halt, daß Du im Rahmen der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten darfst. Die Überstunden sind also so oder so ein Problem. Wenn Du jetzt - was Dir mMn zustünde - das BV-Gehalt auf Basis der vollen Stundenzahl beanspruchen würdest, müßtest Du zugeben, daß Du während der Elternzeit mehr gearbeitet hast, als Du darfst. Ob das besser ist?

von Strudelteigteilchen am 02.06.2015, 15:13



Antwort auf: 2. Beschäftigungsverbot mit Teilzeitvertrag

es geht mir gar nicht um Arbeiten in der Elternzeit und das Elterngeld. Meine Elternezit ist zu Ende und wenn ich wieder anfange zu arbeiten bzw.....nicht kann wegen BV bekomme ich nur 60 % Entgeld, und keine Vollzeit, wie wenn ich eigentlich arbeiten gehen würde.

von ManuelaFares am 02.06.2015, 15:22



Antwort auf: 2. Beschäftigungsverbot mit Teilzeitvertrag

Es geht mir wie oben schon erwähnt darum, dass ich finanziell benachteiligt werde durch das BV und Einspruch gegen meinen AG einlegen möchte oder eine Klage weil ich immer viel mehr gearbeitet habe wie in meinem Vetrag steht, nämlich Vollzeit und keine Teilzeit......aber er will mir nun nur TZ im BV bezahlen.....deshalb meine Fragen: Kann ich dagegen irgendwo Einspruch einlegen bzw. klagen? Wenn ja, an wen kann ich mich wenden? Macht das Sinn Einspruch einzulegen?

von ManuelaFares am 02.06.2015, 15:28



Antwort auf: 2. Beschäftigungsverbot mit Teilzeitvertrag

Zitat: "Nun habe ich bei meiner Lohnabrechnungsstelle nachgefragt wie es sich vehrält wenn ich wieder in der Elternzeit schwanger werden würde..." Ja, wie denn nun? Also, nochmal für Dumme: Du bist nicht mehr in Elternzeit. Du hast - ganz normal - einen Vertrag über 60%. Einen Vollzeitvertrag hattest Du früher, jetzt aber nicht mehr. Wobei - dann stolpere ich über das "wieder anfange zu arbeiten". Arbeitest Du schon wieder? Oder beginnt der 60%-Vertrag erst irgendwann demnächst? Du bekommst im BV das Geld, das Du verdienen würdest, wenn Du arbeiten würdest. Das wird errechnet aus den drei Monaten vor dem BV. Wenn Du regelmäßig Überstunden gemacht hast, dann werden die einbezogen, weil sie ja dann in die Berechnung aus den drei Monaten einfließen. Wenn Du aber zwischen EZ und BV noch gar nicht in dem 60%-Vertrag gearbeitet hast und nur ANNIMMST, daß Du Überstunden gemacht HÄTTEST, dann wird es schwer. Warum hast Du nach der Elternzeit nur einen 60%-Vertrag? Eigentlich hätte doch der 100%-Vertrag von vorher wieder aufleben müssen.

von Strudelteigteilchen am 02.06.2015, 15:45



Antwort auf: 2. Beschäftigungsverbot mit Teilzeitvertrag

Sondern durch die Überstunden immer so gearbeitet. Nach meinem Verständnis bekommst Du genau das gleiche wie beim ersten Kind, denn auf andere Daten kann er nicht zurückgreifen. Durch die Umlage 2 bekommt er es eh voll von der Krankenkasse wieder.

von Sternenschnuppe am 02.06.2015, 15:55



Antwort auf: 2. Beschäftigungsverbot mit Teilzeitvertrag

Ja das ist ja das Problem, dass er auf gar keine Daten zurückgreift der AG. Er geht einfach so vom fiktiven Gehalt von 60 % aus. Habe ja vorhin dort angerufen und mit der Lohnabrechnungsstelle gesprochen und extra nachgefragt. So ist es ich hatte nie einen Vollzeitvertrag und ich habe im Moment noch Elternzeit und werde aber wahrscheinlich zum Ende der Elternzeit hin wieder schwanger sein. D.h. ich muss eigentlich wieder anfangen zu arbeiten, weil meine Elternzeit dann zu Ende ist. Ja ich fühle mich finanziell benachteiligt weil ich durch das BV, das ich dann wieder bekommen werde, keine Überstunden arbeiten kann ( ich das aber immer NACHWEISLICH getan habe) und hoffe auf eine Chance dass es evtl doch irgendwie gehen könnte, dass der Bemessungszeitraum geändert wird! Deshalb wo kann ich mein leid klagen....gibt es da irgend ein Arbeitsgericht oder so was???

von ManuelaFares am 02.06.2015, 16:06



Antwort auf: 2. Beschäftigungsverbot mit Teilzeitvertrag

Wie lange hast Du denn immer mehr gearbeitet?

von Sternenschnuppe am 02.06.2015, 16:23



Antwort auf: 2. Beschäftigungsverbot mit Teilzeitvertrag

Mit der KK hab ich als erstes gesprochen....die haben damit gar nichts zu tun. Das Entgeld für das BV errechnet der AG bzw. sagt das GEsetz. Aber in meinem Fall sagt das Gesetz nichts. Meistens habe ich zwischen 130-160 Std monatlich gearbeitet, nie weniger, da ich auch immer 24 Std zur Verfügung stand. Ich war immer die erste die gefragt wurde, ob ich länger bleiben kann, oder ob ich am freien Tag komme...natürlich alles bezahlt und eingetragen. Morgens um 5:30 hat meistens das HAndy geklingelt, wenn jemand krank war, ich war dann ratz fatz in 20 min im GEschäft und der AG immer total happy, dass es mich gibt, so flexibel und Arbeitsgeil!

von ManuelaFares am 02.06.2015, 16:42



Antwort auf: 2. Beschäftigungsverbot mit Teilzeitvertrag

Ich bin auch der Ansicht das Gehalt vor der 1. Geburt.......als Entgeld vom 1. BV. An wen kann ich mich denn da wenden wenn es um den AG geht und gesetzliche Vorschriften, die nicht eingehalten werden. Im § 11 Mutterschutzgesetz steht ja auch...... ....(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.

von ManuelaFares am 02.06.2015, 16:58



Antwort auf: 2. Beschäftigungsverbot mit Teilzeitvertrag

Ich würde den AG noch einmal daran erinnern, dass er es doch eh von der Krankenkasse wiederbekommt. Du hast Dich da erkundigt, er soll es machen wie bei der ersten Schwangerschaft und wenn sie noch was wissen wollen, dann werden sie nachfragen. Aber bist Du denn überhaupt schon schwanger? Wenn nicht dann sag nix dem AG. Nach der Elternzeit hast Du keinen Kündigungsschutz mehr. Und arbeitsgeil und superflexibel wird sich nun ja auch erledigt haben mit dem ersten Kind.

von Sternenschnuppe am 02.06.2015, 17:43



Antwort auf: 2. Beschäftigungsverbot mit Teilzeitvertrag

Nein schwanger bin ich noch nicht. Ob sich da der AG einfach so reinreden lässt..... Ich kann nach meiner Elternzeit wieder Vollzeit arbeiten gehen, hab Kinderbetreuung 24/7!!! Also weiß niemand an wen ich mich da wenden kann?

von ManuelaFares am 02.06.2015, 18:01



Antwort auf: 2. Beschäftigungsverbot mit Teilzeitvertrag

Hör auf ihn vorzuwarnen. Sofort am ersten Arbeitstag bist Du kündbar. Ich würde als Chef arg nachdenken wenn mir meine Mitarbeiterin da unschwanger schon weiterem Ausfall "droht" Die Krankenkassen haben Fachteams. Ruf da an, die sollen Dir jemanden geben der Ahnung hat von der Umlage 2 !

von Sternenschnuppe am 02.06.2015, 21:55



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