Geschrieben von shinead am 16.07.2013, 17:17 Uhr |
Vorschreibung der Steuerklassen
Das Jugendamt schreibt da nichts vor.
Der Unterhaltsschuldner darf nicht in die 5 wechseln, weil er dann sein Einkommen aktiv verschlechtern würde (gleiches gilt für freiwillige Absenkung der Arbeitszeit oder freiwillige Kündigung).
Tut der Unterhaltsschuldner es doch, dann wird ihm ein sogenanntes fiktives Einkommen bei der Berechnung des Kindesunterhaltes angerechnet, dass dazu führt die Berechnungsgrundlage wieder auf den alten Stand des Verdienstes (bzw. des Nettolohns bei LStKl 1 oder 4) zu heben und dem/den Kind/ern damit den höheren, vorherigen Unterhalt zu garantieren.
In die 3 muss er nicht wechseln.
- Vorschreibung der Steuerklassen - Romantiknudel 16.07.13, 15:23
- Re: Vorschreibung der Steuerklassen - shinead 16.07.13, 17:17
- Shinead ??? - Sternenschnuppe 16.07.13, 19:14
- Re: Shinead ??? - desireekk 16.07.13, 22:46
- Re: Shinead ??? - Sternenschnuppe 16.07.13, 22:53
- Bei einer "Alleinverdienerehe" könnte er nicht zurück in die 4... - shinead 17.07.13, 15:42
- Re: Shinead ??? - Pamo 18.07.13, 11:45
- Re: Shinead ??? - Sternenschnuppe 18.07.13, 11:47
- Re: Shinead ??? - Pamo 18.07.13, 13:22
- Re: Shinead ??? - shinead 18.07.13, 13:37
- Re: Shinead ??? - Pamo 18.07.13, 13:22
- Re: Shinead ??? - Sternenschnuppe 18.07.13, 11:47
- Re: Shinead ??? - desireekk 16.07.13, 22:46
- Shinead ??? - Sternenschnuppe 16.07.13, 19:14
- Re: Vorschreibung der Steuerklassen - shinead 16.07.13, 17:17
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