Patchwork - Familien

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Geschrieben von shinead am 16.07.2013, 17:17 Uhr

Vorschreibung der Steuerklassen

Das Jugendamt schreibt da nichts vor.

Der Unterhaltsschuldner darf nicht in die 5 wechseln, weil er dann sein Einkommen aktiv verschlechtern würde (gleiches gilt für freiwillige Absenkung der Arbeitszeit oder freiwillige Kündigung).
Tut der Unterhaltsschuldner es doch, dann wird ihm ein sogenanntes fiktives Einkommen bei der Berechnung des Kindesunterhaltes angerechnet, dass dazu führt die Berechnungsgrundlage wieder auf den alten Stand des Verdienstes (bzw. des Nettolohns bei LStKl 1 oder 4) zu heben und dem/den Kind/ern damit den höheren, vorherigen Unterhalt zu garantieren.

In die 3 muss er nicht wechseln.

 
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