Patchwork - Familien

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Geschrieben von Limayaya am 10.09.2014, 10:05 Uhr

Rechte des sozialen Vaters?

Ich denke, da hat der Mann ziemlich schlechte Karten....

Soweit ich es verstanden habe, ist es sein reines Privatvergnügen, dass er Unterhalt, Urlaube ect. bezahlt, oder? Also er ist nicht irgendwo als Vater/Stiefvater/Adoptivvater oder ähnliches eingetragen und die Gelder wurden demzufolge auch nicht irgendwo über einen Beistand/Anwalt/Gericht fest gelegt, sondern es ist sein reines Privatvergnügen, dass er bezahlt?

Rein rechtlich hat er Null Anspruch auf Umgang. Vor Gericht oder Jugendamt läuft das ähnlich, wie wenn da halt ein erwachsener Freund/Freundin/Nachbar der Kindsmutter wäre. Und diese Person kommt mit dem Kind nun so super klar, dass die Mutter es gerne dorthin zu Besuch schickt. Und in diesem Moment hat die Mutter auch das Recht, diese Besuche -aus welchen Gründen auch immer- einzuschränken oder zu untersagen.

Ob deine küchenpsychologische Beurteilung stimmt, mag ich nicht beurteilen....allerdings finde ich es bemerkenswert, dass da über 3 Jahre ein Kontakt derart intensiv gehalten wird, zumal ja Mann und Mutter auch während ihrer Beziehung nicht im gleichen Haushalt lebten (von daher kann der Mann ja auch nicht wirklich einen Stiefvater-Status haben)

Wenn alle Beteiligten mit der bisherigen Regelung glücklich waren, würde ich eher versuchen, die KM mit friedlichen Mitteln zu überzeugen. Vielleicht mal auf einen Kaffee mit der Next einladen, dass sie die Möglichkeit hat, die neue kennen zu lernen? Nach dem was du gechrieben hast, ist sie ja nicht generell dagegen, dass Next und Kind aufeinander treffen. Sie hält es wohl einfach noch für zu früh.
Vielleicht gibt es Kompromis-Optionen, wie Next und Kind können zwar aufeinander treffen, aber Next sollte z. B. nicht in die Aufsicht mit einbezogen werden?

Ich weiß, klingt alles blöd...aber fakt ist: der Mann ist komplett auf das Entgegenkommen der KM angewiesen, wenn er weiterhin Kontakt mit dem Kind haben will. Und im Gegensatz zu einem leiblichen/rechtlichen Vater, der seine Umgangswochenende gestalten kann wie er will, hat hier die Mutter eben auch das Recht zu bestimmen, was und mit wem während der Besuche etwas unternommen wird.

 
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