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Geschrieben von Babsorella am 10.09.2014, 9:26 Uhr

Rechte des sozialen Vaters?

Hallo Ihr Lieben,

da hier so viele Expertinnen/Experten sind, wollte ich Euch einmal um Eure Meinungen und Ratschläge zu folgender Konstellation bitten:

Ein Freund meines Mannes war für ca. 3 Jahre mit einer Frau zusammen, die aus einer anderen Beziehung einen Sohn hatte. Als die beiden zusammenkamen war das Kind ca. 1 Jahr alt. Inzwischen sind sie auch schon wieder seit 3,5 Jahren getrennt; das Kind ist also ca 7,5 Jahre alt. Sie haben während der gemeinsamen Zeit nicht zusammen gelebt. Der Mann liebt den Sohn sehr; er hat regelmäßig Umgangswochenenden, er zahlt Unterhalt oder auch Sonderbedarf, zahlt der Mutter und ihrem Kind Urlaube, er ist im Elternrat der Schule des Kindes etc. Nun hat er seit einiger Zeit eine neue Beziehung. Die Mutter des Kindes möchte nicht, dass ihr Sohn während der Umgangswochenenden diese neue Freundin sieht, allenfalls wenn das neue Paar ein Jahr zusammen ist. Der Mann beugt sich den "Wünschen" der Mutter, da er fürchtet, den Sohn andernfalls gar nicht mehr sehen zu können. Das Verständnis der neuen Freundin dafür, dass sie an den Umgangswochenenden weichen muss, schwindet langsam. Da er nicht der biologische Vater ist und auch kein Sorgerecht hat, fürchtet er, die Mutter sitzt am längeren Hebel, ohne dass er eine Handhabe hätte, das Kind weiter zu sehen. Das Ganze ist wohl aus Sicht der Ex recht emotional, die neue Freundin wird als "Schlampe" bezeichnet. Nach meiner küchenpsychologischen Sicht hat sie die Trennung, die von dem Mann ausging, noch nicht ganz überwunden und nimmt das Kind als Druckmittel. Das tut letztlich aber nichts zur Sache.

Nun meine Frage: Wisst Ihr, ob der Mann z.B. mit Hilfe des Jugendamtes (oder einer anderen Institution) ggf. einseitig eine vernünftige Regelung über den Umgang herbeiführen kann oder ist er stets nur auf die Bereitschaft der Mutter angewiesen?

 
20 Antworten:

Re: Rechte des sozialen Vaters?

Antwort von Boots2012 am 10.09.2014, 9:56 Uhr

Diese Konstellation ist wahrscheinlich so exotisch (auch hier bei den Expertinnen), dass euch hierzu nur ein Fachanwalt oder besser das Jugendamt beraten kann.

Ich schätze, dass es rechtlich keinerlei Spielraum gibt, da die Gesetzlage nunmal klar ist. Aber eventuell lässt die Kindsmutter sich auf moderierte Gespräche beim Jugendamt ein.

Euer Freund sollte aber ganz realistisch bleiben und sich vor Augen halten, dass er nie mehr als ein Freund der Familie sein kann und auf das Gutdünken der Kindsmutter angewiesen ist. der Kontakt hält sicher von ihrer Seite nur noch, weil euer Freund Geld überweist. Ich würde mich nicht wundern wenn die Besuche sofort nach Einstellen des Dauerauftrages unterbunden würden.

LG und viel Glück
Boots

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Re: Rechte des sozialen Vaters?

Antwort von Limayaya am 10.09.2014, 10:05 Uhr

Ich denke, da hat der Mann ziemlich schlechte Karten....

Soweit ich es verstanden habe, ist es sein reines Privatvergnügen, dass er Unterhalt, Urlaube ect. bezahlt, oder? Also er ist nicht irgendwo als Vater/Stiefvater/Adoptivvater oder ähnliches eingetragen und die Gelder wurden demzufolge auch nicht irgendwo über einen Beistand/Anwalt/Gericht fest gelegt, sondern es ist sein reines Privatvergnügen, dass er bezahlt?

Rein rechtlich hat er Null Anspruch auf Umgang. Vor Gericht oder Jugendamt läuft das ähnlich, wie wenn da halt ein erwachsener Freund/Freundin/Nachbar der Kindsmutter wäre. Und diese Person kommt mit dem Kind nun so super klar, dass die Mutter es gerne dorthin zu Besuch schickt. Und in diesem Moment hat die Mutter auch das Recht, diese Besuche -aus welchen Gründen auch immer- einzuschränken oder zu untersagen.

Ob deine küchenpsychologische Beurteilung stimmt, mag ich nicht beurteilen....allerdings finde ich es bemerkenswert, dass da über 3 Jahre ein Kontakt derart intensiv gehalten wird, zumal ja Mann und Mutter auch während ihrer Beziehung nicht im gleichen Haushalt lebten (von daher kann der Mann ja auch nicht wirklich einen Stiefvater-Status haben)

Wenn alle Beteiligten mit der bisherigen Regelung glücklich waren, würde ich eher versuchen, die KM mit friedlichen Mitteln zu überzeugen. Vielleicht mal auf einen Kaffee mit der Next einladen, dass sie die Möglichkeit hat, die neue kennen zu lernen? Nach dem was du gechrieben hast, ist sie ja nicht generell dagegen, dass Next und Kind aufeinander treffen. Sie hält es wohl einfach noch für zu früh.
Vielleicht gibt es Kompromis-Optionen, wie Next und Kind können zwar aufeinander treffen, aber Next sollte z. B. nicht in die Aufsicht mit einbezogen werden?

Ich weiß, klingt alles blöd...aber fakt ist: der Mann ist komplett auf das Entgegenkommen der KM angewiesen, wenn er weiterhin Kontakt mit dem Kind haben will. Und im Gegensatz zu einem leiblichen/rechtlichen Vater, der seine Umgangswochenende gestalten kann wie er will, hat hier die Mutter eben auch das Recht zu bestimmen, was und mit wem während der Besuche etwas unternommen wird.

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Kann er einklagen !

Antwort von Sternenschnuppe am 10.09.2014, 11:22 Uhr

Das Kind sieht in ihm den Papa, sie haben eine enge soziale Bindung, er kann mehr als nachweisen dass er sich kümmert.
Er hat damit ein einklagbares Umgangsrecht !

Was ist. Ist dem leiblichen Vater ? Erhält die Mutter da auch noch Zahlungen ? Unterhalt oder Vorschuss ? So wie sich die Mutter aufführt würde ich die Zahlungen einstellen und es dem Kind selbst zukommen lassen, Sparbuch oder oder.

Vielleicht langt auch schon diese Ankündigung und die Dame kommt zur Besinnung ?

Als neue Frau an seiner Seite wäre ich spätestens wenn eigene Kinder ins Spiel kommen aber auch dezent genervt wenn da so viel Kohle weggeht für ein nicht leibliches Kind, sorry.

Er sollte sich auf jeden Fall schnellstmöglich anwaltlich beraten lassen.

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Re: Kann er einklagen !

Antwort von god-bless-u am 10.09.2014, 12:01 Uhr

Ich denke nicht, dass er großartig was klagen kann. Er ist nicht der Vater und in meinen Augen ist er ziemlich dumm!! Das er für diese Frau und das Kind alles bezahlt. Sie macht sich dadurch ein schönes Leben.

Also ich als neue Partnerin, würde meinen neuen Partner ein bisschen für verrückt erklären, wenn er für ein Kind bezahlt, dass nicht mal seins ist.

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Er kann

Antwort von Sternenschnuppe am 10.09.2014, 12:19 Uhr

Wenn ein Kontaktabbruch der Entwicklung des Kindes schaden würde, dann ist das Umgangsrecht auch ein Recht des Kindes.
Auch wenn sie nicht blutsverwandt sind.
So steht es im Gesetz. Und wie es sich liest ist er für das Kind der Papa und er kann sowohl regelmäßigen Umgang als auch Verantwortung für das Kind nachweisen.

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Re: Er kann

Antwort von Boots2012 am 10.09.2014, 12:50 Uhr

http://www.jugendaemter.com/index.php/haben-auch-nicht-verwandte-ein-umgangsrecht/

Hier ist ein Fall beschrieben, in dem negativ für den Besuchsvater entschieden wurde. Aber aus nachvollziehbaren Gründen.

Da der Mann über den wir hier sprechen ja Verpflichtungen bzw. verantwortung übernimmt hat er im Umkehrschluss auch ein Umgangsrecht erwirkt.
Aber die Gerichte lassen natürlich "das Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 GG (Grundgesetz)" über allem stehen. Ob klagen lohnt....ich kann es ehrlich nicht beurteilen...

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Re: Er kann

Antwort von Sternenschnuppe am 10.09.2014, 12:53 Uhr

Wenn er das Kind so liebt wie geschildert, dann wird er das sicherlich versuchen.
Scheitert er, kann er die Kosten locker aus dem zukünftig gesparten Unterhalt zahlen.

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Re: Rechte des sozialen Vaters?

Antwort von shinead am 10.09.2014, 13:38 Uhr

Auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen und dann ggf. über ein Urteil Rechtssicherheit erhalten!

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Re: Rechte des sozialen Vaters?

Antwort von Konny2010 am 10.09.2014, 13:59 Uhr

als nicht leiblicher vater hatt dein Freund keinerlei rechte du müsstest ja noch nicht mal unterhalt zahlen den sie bekommt zu 100 %unterhalt vom leiblichen vater oder unterhaltsvorschuss!!!Sie sieht Deinen freund nur als geldgeber!!!IIch würde an seiner stelle die zahlungen einstellen an sie und ein sparbuch für das kind eröffnen wo sie aber nicht ran kann!!!Ich finde es zwar schön das dein freund das für das kind macht aber die mutter nutzt ihn nur aus!!!!Aber Kein gericht würde da für deinen Freund grünes licht geben!!!

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Doch, würde es !!

Antwort von Sternenschnuppe am 10.09.2014, 14:07 Uhr

http://www.rechtsanwalt-richter.com/anwalt-muenchen/category/familienrecht/umgang-und-umgangsrecht/

Er ist der soziale Vater dieses Kindes und ein Kontaktabbruch ist schädlich für das Kindeswohl.
Er kann also einen Umgang einklagen.

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Re: Doch, würde es !!

Antwort von mf4 am 10.09.2014, 15:31 Uhr

An seiner Stelle würde ich auch einklagen, wenn möglich aber...

eigentlich sollte es doch kein Problem sein, dass er allein für das Kind da ist und nicht immer die Freundin im Schlepptau hat... Umgang sind wenige Tage im Monat und da wird er doch ohne sie klar kommen.

Wenn sie lange zusammen sind scheint es ja kein Problem mehr zu geben.

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Re: Doch, würde es !!

Antwort von Sternenschnuppe am 10.09.2014, 16:02 Uhr

So wie ich das verstanden haben sind sie schon seit über 3 Jahren wieder getrennt. Da hat er doch das Recht auf eine neue Partnerin die er nicht verstecken muss wenn das Herzenskind kommt.

Für mich liest sich das sehr nach Machtdemonstration und dass die KM die Spielregeln bestimmt.
Was ja leicht fällt aktuell.

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Re: Doch, würde es !!

Antwort von mf4 am 10.09.2014, 18:49 Uhr

ja so liest sich das... na sicher, das Recht hat jeder, auch 3 Tage nach der Trennung...
aber dennoch kann er diese z.B. 4 Umgangstage im Monat doch mit dem Kind verbringen... und die restlichen... und die restlichen 26 mit ihr

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hmmm, inwiefern könnte er denn ein Gericht davon überzeugen, dass er

Antwort von Limayaya am 10.09.2014, 20:16 Uhr

tatsächlich der soziale Vater ist?

Da er ja -auch zu Zeiten als er mit der Mutter zusammen war- wohl nie einen gemeinsamen Haushalt hatte, wird das vermutlich schwer werden....

sagt denn der Junge "Papa" zu ihm? Empfindet der Junge ihn als Vater? Ich denke, von solchen Dingen hängt es nachher ab, ob er mit einer Klage erfolg hätte.
wobei ich eher vermute, es wird nichts werden...

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Vielen Dank an Euch alle!

Antwort von Babsorella am 10.09.2014, 21:39 Uhr

Vielen Dank für Eure Tipps, Empfehlungen und links. Ich werde das alles weitergeben. Mal schauen, ob der Mann daraus etwas macht und sich zumindest einmal anwaltlich beraten lässt oder ob er aus Sorge vor dem Druckmittel des Umgangs lieber nichts unternimmt.

HG

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Er ist im Elternrat der Schule

Antwort von Sternenschnuppe am 11.09.2014, 7:00 Uhr

Schreibt sie.
Er hat das Kind regelmäßig, was Nachbarn und auch das Kind in dem Alter bestätigen können.
Das Kind wird auch gefragt, da wird sich zeigen ob eine Vater- Kind Bindung da ist.

Er hat etliche Kontoauszüge, die dokumentieren dass er für das Kind aufkommt.
Sportvereine vielleicht noch die sie zusammen kennen etc.

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Re: Er ist im Elternrat der Schule

Antwort von Limayaya am 11.09.2014, 10:33 Uhr

Stimmt, das mit dem Elternbeirat hatte ich nicht mehr im Kopf...DAS ist natürlich ein superdickes Positiv-Argument für seinen Vaterstatus...

Alles andere lässt sich von einem geschickten Rechtsanwalt sonst "kleinreden" (meine Mädels übernachten auch oft bei der Schwester meines Lebensgefährten -sie hat einen Bauernhof mit vielen Tieren inkl. 4 Ponys- , aber nie kämen sie auf die Idee, daraus "Mutterrechte" abzuleiten z. B.....)

Trotzdem denke ich mal, der Mann wird in diesem Fall am kürzeren Hebel sitzen. Selbst wenn er dann Umgang zugesprochen bekommt...ob sich das dann wirklich gegen den Willen der Mutter umsetzen lässt, wenn die auf Bocken setzt...hmmm.... Vielleicht ist eine friedliche Lösung mit der Mutter einfacher....

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Re: Vielen Dank an Euch alle!

Antwort von Silvia3 am 11.09.2014, 12:37 Uhr

Er hat doch das stärkere Druckmittel in der Hand: das Geld.

Außer die Dame ist finanziell absolut nicht auf ihn angewiesen, was ich mal nicht glaube, wird sie einen Teufel tun, den Umgang zu verbieten, wenn der Mann im Gegenzug droht, die Zahlungen einzustellen.

Also, wenn er etwas erreichen will, mit Zahlungsentzug drohen, dann wird die schon spuren.

Silvia

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das mit dem elternbeirat ist komisch...

Antwort von muddelkuddel am 15.09.2014, 20:09 Uhr

da hat wer nicht aufgepasst in der schule...ohne sorgerecht darf man sich gar nicht wählen lassen, man hat, wenn überhaupt, als erziehungs (nicht sorge) berechtigter elternteil ein wahlrecht...

LG

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Die Antwort ist ganz einfach

Antwort von Moehre700 am 02.10.2014, 13:29 Uhr

Hallo,

die Antwort auf Deine Frage ist ganz simpel. Dafür muß man weder Fachanwalt, noch Experte sein.

Er ist nicht der Vater des Kindes. Er hat das Kind nicht adoptiert und er war auch zu keiner Zeit mit der Kindsmutter verheiratet.
Er hat KEINERLEI einklagbare Rechte auf Umgang und auch keinen Anspruch hierauf.
Er müßte auch keinen Unterhalt zahlen, weder für die Mutter, noch für's Kind.

LG

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