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Geschrieben von Gerit77 am 09.09.2011, 15:08 Uhr

Berechtigung zur Unterschrift

Hallo liebe Patchworker ;-)
Ich lebe mit meinen neuen Partner, meinen beider Söhnen aus erster Ehe und unserem gemeinsamen Kind . Wir beide sind für die Erziehung, den Alltag, die schönen und anstrengenden Dinge des ganz normalen Familienlebens verantwortlich. Manchmal ergibt es sich, dass Unterlagen unterschrieben werden müssen (in Schule, Hort, Musikschule etc.) Schwieriger wird es, wenn mein neuer Mann die Kinder abholt/bringt, denn er darf ja, soweit ich weiß, nicht unterschreiben, da er nicht das Sorgerecht für die beiden älteren Kinder hat. Gibt es eine Variante, dass auch er unterschreiben darf? Vielen Dank und ein erholsames und sonniges Wochenende! Gerit

 
12 Antworten:

Re: Berechtigung zur Unterschrift

Antwort von Nimo1107 am 09.09.2011, 15:35 Uhr

Hallo

Du kannst ihm eine Vollmacht ausstellen, meist geht es dann.
Unser alter Kindergarten hat aber auch das nicht akzeptiert und der Kleine wurde vom Zahnarzt nicht angeschaut, weil seine Unterschrift nicht zählte.

War eine nervige Zeit, da es ja auch versicherungstechnisch wichtig ist.
Klar, meist passiert nichts, aber wenn, dann kann das übel enden.

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Re: Berechtigung zur Unterschrift

Antwort von shinead am 09.09.2011, 20:50 Uhr

Erst mit eurer Heirat darf Dein Partner "die alltäglichen Dinge" mit entscheiden.
Siehe hier: http://www.uni-due.de/~gvo400/materialien/FamR1/FamR1_sk42.pdf

Vorher gibt es keine Möglichkeit.

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Den Link schnall ich nicht :-)

Antwort von Nimo1107 am 09.09.2011, 20:56 Uhr

Hallo

Gibt es da noch mehr Erläuterungen zu ?
Bei uns war es nach ! Hochzeit so, wie beschrieben im Kindergarten.
Nach Hochzeit zählte zwar sein Einkommen überall mit wenn es ums Kind ging, aber Rechte hatte er keine.

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Hier ist das so

Antwort von Sandr@1974 am 10.09.2011, 14:08 Uhr

Ich musste in der Schule eine Vollmacht unterschreiben, dass mein jetziger Mann für meine 2 Söhne aus erster Beziehung unterschreiben darf. Das ging dann ohne Probleme.
Sein Einkommen wird allerdings nicht überall mit angerechnet, da es ja nicht seine leiblichen Kinder sind und ich Unterhalt für die Jungs bekomme.

LG

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Re: Hier ist das so

Antwort von Nimo1107 am 10.09.2011, 14:40 Uhr

Das mit dem anrechnen scheint aber wirklich von Kreis zu Kreis unterschiedlich zu sein.
Vor unserem Umzug wurde mir auch nur der fiktive Trennungsunterhalt angerechnet von seinem Gehalt.
Danach alles als Familieneinkommen, egal ob leiblich oder nicht.
Beim Kinderarzt ging es mit der Vollmacht auch fiel mir gerade ein, beim Kindergarten gar nicht.

Schulisch weiss ich es nicht, so weit waren wir noch nicht, als wir das "Problem" noch hatten.

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Re: Den Link schnall ich nicht :-)

Antwort von shinead am 12.09.2011, 10:57 Uhr

... erwirbt das kleine Sorgerecht nach § 1687b I BGB. Das kleine Sorgerecht umfaßt das Recht, in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens mitzuentscheiden § 1687b I 1 BGB. Außerdem erhält der Partner eine Notzuständigkeit in Eilfällen § 1687b II BGB.


Auszug aus dem Internet. Vor der Heirat hat der Partner keine Rechte.
Nach einer Heirat darf der der Ehemann der Mutter alle Angelegenheiten des täglichen Lebens mit entscheiden.
Nur in Fällen, in denen die Unterschrift aller Erziehungsberechtigten außdrücklich benötigt wird (Schulanmeldung, Kontoeröffnung, Ausweise) kann der "Stiefpapa" nicht unterschreiben.

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Re: Den Link schnall ich nicht :-)

Antwort von Nimo1107 am 12.09.2011, 14:56 Uhr

Ah, wieder was gelernt.
Danke für die Erklärung.

Ich hatte sogar beim Jungendamt nachgefragt, die wussten von einem "kleinen Sorgerecht" nichts.

Wir haben es nun anders gelöst, aber herrlich dass sowas nichtmal die Ämter wissen.

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Jugendamt

Antwort von shinead am 12.09.2011, 15:22 Uhr

Die Mitarbeiter im Jugendamt sind heute häufig schlecht ausgebildet oder verfügen kollektiv über ein schlechtes Gedächtnis.
Beides ist m.E. für deren Job einfach nur zum

Auch die erhöhte Erwerbsobliegenheit der Väter von minderjährigen Kindern ist dort weitläufig nicht bekannt oder wird ob der zu erwartenden Arbeit einfach negiert.

Daher rate ich ehrlich gesagt jedem sich beim Anwalt zu erkundigen. Den kriegt man wenigstens wegen Falschberatung im Fall der Fälle am Geldbeutel dran. Das geht beim Jugendamt leider nicht.

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Gilt das nur für den Ehepartner bei dem das Kind lebt ... oder auch

Antwort von chartinael am 12.09.2011, 16:27 Uhr

für den neuen Ehepartner beim Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt?

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Re: gilt aber doch nur,

Antwort von Nurit am 12.09.2011, 16:38 Uhr

..wenn man das alleinige SR hat, oder?
So bald ein Exmann mit SR vorhanden ist, gilt es nicht oder nur mit dessen Zustimmung.
Das entnehme ich diesem Link..

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Ich danke Euch! o.T.

Antwort von Gerit77 am 12.09.2011, 17:31 Uhr

...

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Würd ich auch sagen ...

Antwort von chartinael am 12.09.2011, 18:55 Uhr

... fände es aber bezogen aufs aufenthaltsbestimmungsrecht besser ...

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