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Geschrieben von shinead am 17.07.2013, 15:42 Uhr

Bei einer Alleinverdienerehe könnte er nicht zurück in die 4...

... in einer "Doppelverdienerehe" kann er das sehr wohl!

Voraussetzung für die Anrechnung des Splittingvorteils auf den zu zahlenden Kindesunterhalt ist, dass der Splittingvorteil allein auf die Einküfte des Unterhaltsverpflichteten zurückzuführen ist. Verdient also der Unterhaltszahler alleine, wird der Unterhalt gemäß seines Einkommens mit Berücksichtigung der LSKlasse 3 berechnet.

Anders ist das bei einer Doppelverdienerehe. Der Splittingvorteil ergibt sich hier im durch die Wahl der Lohnsteuerklassen. Der Unterhaltspflichtige wählt die Steuerklasse III; die Ehefrau wählt die Steuerklasse V. Wäre auch hier der Splittingvorteil (genauer: der Vorteil aus der Wahl der Steuerklassen) ausschließlich dem unterhaltspflichtigen Ehegatten (mit der Steuerklasse III) zuzuordnen, finanzierte die zweite Ehefrau über die Steuerklassenwahl den Unterhalt der Kinder aus einer anderen Beziehung mit; denn sie hat als Folge der Steuerklassenwahl höhere Steuern zu tragen und der unterhaltspflichtige Ehemann muss deshalb weniger Steuern zahlen mit der Folge eines höheren Nettoeinkommens.

Ihr könnt also die Steuerklassen mit einer Neuberechnung des Unterhalts wechseln.
Schreib' Dir schon mal für das Jugendamt auf:
Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. September 2008 - XII ZR 71/06
Da steht es drin.

 
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