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Geschrieben von shinead am 15.08.2011, 13:36 Uhr

Auch Unterhaltsfrage

Grundsätzlich gilt: Du bist minderjärigen, unterhaltsberechtigten Kindern zur erhöhten Erwerbsobliegenheit verpflichtet. Das bedeutet, dass Du nicht "freiwillig" weniger oder gar gar nicht arbeiten darfst.

Der Unterhaltsanspruch Deines Sohnes bleibt genau so bestehen wie er jetzt ist (falls du in der Gehaltstabelle um eine Stufe hoch gestuft worden bist, da nur ein Kind zu versorgen war, würde sich die Stufe wieder ändern).

Wenn Du Elternzeit nehmen möchtest, musst Du gucken, wie Du das finanziell regeln kannst. Ansonsten müsstest Du nach 8 Wochen wieder arbeiten gehen um den Unterhalt zu finanzieren.

Den Unterhalt darfst Du deshalb nicht kürzen oder gar aussetzen.

So geurteilt durch das Amtsgericht hier vor Ort (Rhein-Main-Gebiet)

Zweite Variante die aktuell auch praktiziert wird: Der Selbstbehalt ohne Erwerbstätigkeit liegt bei 770 Euro. Da Du mit dem KV des zweiten Kindes zusammen lebst, kann hier noch ein fiktives Einkommen (50-100 Euro) angerechnet werden. Bei kapp 1000 Euro Elterngeld kannst Du dann die 241 Euro "locker" bezahlen.

Ich will es mal so sagen, wenn ich der KV des ersten Kindes wäre, würdest Du auf jeden Fall den aktuellen Unterhaltbetrag weiter bezahlen.
Ob der KV und sein RA/seine Beistandschaft das auch so sehen? Wer weiß das schon...

 
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