Arbeitsstelle fällt weg: Kündigung in der Elternzeit möglich

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz – aber im Ausnahmefall darf der Arbeitgeber eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen, nämlich dann wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin eine sogenannte Änderungskündigung ablehnen. Diese ist erlaubt, wenn der bisherige Arbeitsplatz im Unternehmen wegfällt. Dies entschied das Arbeitsgericht Potsdam, das Urteil wurde vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt (Az. 16 Sa 1750/21).

In dem Fall hatte eine Mutter in Elternzeit mit einer Kündigungsschutzklage auf eine Änderungskündigung reagiert. Der Arbeitgeber hatte ihr zuvor gekündigt, aber gleichzeitig angeboten, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Die Kündigung wurde mit dem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes betriebsbedingt begründet, das zuständige Integrationsamt hatte dieser zugestimmt. Die Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen - zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte. Der ursprüngliche Arbeitsplatz sei durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen, sodass eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen sei, teilte das Landesarbeitsgericht mit. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anzubieten, sei zulässig gewesen. Da die Klägerin das Änderungsangebot nicht angenommen hat, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet.

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