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von PhiSa  am 11.08.2012, 22:57 Uhr

Gutachten vom Sachverständigem

Re: sachverständigengutachten sehr !!! lang

fachgynäkologisches sachverständigengutachten zur vorlage beim landgericht

sachverhalt... blablabla da steht, was eben vorgeburtlich passiert ist, die zwei KH besuche, als ich dachte, die wehen gehen los. wann,wie lange ctg geschrieben wude etc.
dann gehts weiter mit dem 18.10. (tag der geburt), wann ich im KH war, wann CTG angeschlossen wurde usw.
also der geburtstbericht.

heir steht auch, dass der Frauenarzt mich vorher nicht kannte (stimmt, war bei ihm keine patientin).
die hebamme sei völlig ruhig gewesen und hätte dem FA mitgeteitl, dass die herztöne abgefalen seien. der FA hat erst unter der annahme, dass ich zweitgebährende sei eine vag. geburtsbeendigung durchführen wollen. und holte daher nach pressversuchen die VE. dann erst habe er gehört, dass ich beim 1. kind einen KS hatte. der FA schreibt, dass die hebamme die situation völlig falsch eingeschätzt hat und sich in falscher sicherheit gewogen hat. er selbst habe die situation ebenfalls nicht sofort erfasst und erst peu a peu begriffen, dass sich die maßnahmen nur langsam steigerten.

dann kommt eine seite mit kardiotokogramme...

beurteilung:

1) die klägerin (ich) sei während ihrer entbindung fehlerhaft von dem beklagten zu 2 (FA) behandelt worden, insbesondere
a) sei er fehlerhaft nicht auf den anruf der hebamme um 10.20 uhr erschienen, um den herztonabfall in seiner qualität zu kontrollieren:
Dem sachverständigen erschließen sich die strukturen nicht vollständig, unter denne in der gegeben situation geburtshilfe betrieben wurde. er geht bei seinem überlegungen davon aus, dass es sich ume ine Kh handelt, in dem sowohl beleghebammen als auch belegärzte tätig waren udn sind. er geht nicht davon aus, dass es sich um eine geburtshaus gehandelt hat, in dem beleghebammen tätig snd und bei dem nur auf konkrete nachfrage eine ärztliche hinzuzihenen erfolgt.

unterstellt man das konstrukt eines belegkrankenhauses, dann ergibt sich die situation, dass in dieser einrichtung eine schwangere anspruch auf eine ärztlich geleitete geburtshilfe hat, es sei denn, sie wird ganz eindeutig über eine alternative struktur informiert, dass nämlich sie nicht erwarten kann, dass eine ärztlich geleitete geb.hilfe zur verfügung gestellt wird. es finden sich in den behandlungsunterlagen keine hinweise darauf, dass die klägerin eine derartige info etwa erhalten ahbe könnte.

in einer primär unter ärztlicher leitung stehenden geb.hilfe sind hebammen gleichwohl auch nach den einschlägigen gesetzlichen regelungen befugt, über weite strecken eine eigentständige schwangerenberatung vorzunehmen. hebammen gehören nicht zu den heilhilfsberufen, sondern haben eine eigenständige fachliche kompetenz. sie sind anderersetis verpflichtet, einen arzt dann hinzuzuziehen, wenn es abweichungen vom regelfall gibt und wenn die normale geburt in eine regelwidrige geburt übergeht.

zu den aufgaben einer hebamme gehört es auch, die registrierung der kindlichen herztöne in relation zur wehentätigkeit fachgerecht beurteilen zu können und bei abweichungen von der norm auch einen arzt hinzuzuziehen. in der interaktion zwischen arzt und hebamme obliegt es dem arzt, auch dafür sorge zu tragen, dass die hebammen, mit denen er zusammenarbeitet, auch über die notwendigen fachkenntnis verfügen und sich regelmäßig weiterbilden.

um 10.20 uhr hat die hebamme im krankenblatt vermerkt, dass DIP I bis 50 schläge/min. bestünden. sie hat so auch herrn. dr. XXX ganz offenbar informiert. die hebamme hat aber bei diesem telefonat offenbar nicht darauf hingewiesen, dass bereits eine gute halbe stunde vorher eine massiv pathologische situation mit einer lang dauernden bradykardie (herztonabfall) bestanden hat. sie hat offenbra auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich nicht um sporadisches DIP I handeln würde, sondern um regelmäßige tiefe dezelerationen. die hebamme hatte bereits während der tiefen bradykardie über 10 min. eine absolute hinzuziehungspflicht düf einen arzt und ist dieser hinzuziehungspflicht nicht nachgekommen. sie hätte hilfsweise spät. um 10.20 uhr bei dem anruf herrn dr. XXX dringlich über die situation in kenntnis setzen müssen und seine sofortige anwesenheit im kreissaal einfordern müssen.

umgekehrt hätte dr. xxx nur zu hause bleiben dürfen, wenn er sicher sein konnte, dass die diensthabende hebamme in der beurteilung der situation zuverlässig war. er musste sich darauf verlassen können, dass die beurteilung im hinblick auf die DIP I zutreffend sein würden, wie sie im rahmen der geburt immer wieder gesehen werden, ohne dass sie letzlich pathologisch bedeutung haben.

b) der beklagte (FA) habe stat einer sofortigen sektio zunächst wertvolle zeit mit kristillern und vergeblicher VE gegen 11.25 uhr sowie aufwändige vorbereitungen einer extraktion unter OP-bedingungen verschwendet:
nach der vorliegenden dokumentation war dr, xxx um 11.09 anwesend. dies hat er selbst dokumentiert. er konnte um 11.09 in der retrospektive (?) ein CTG erkkennen, das seit über einer stunde pathologisch war. ein CTG, bei dem initial eine lang andauernde maximal tiefe bradykardie über mehr als 10 min. bestand und bei dem dann über eine stunde tiefe dezelerationen mit einem herzfrequenzabfall bis auf 50 schl./min. bestanden in dieser situation musste die eundeutige entscheidung zur geburtsbeendigung getroffen werden und es musste allen beteiligten klar sein, dass in dieser situation das kind so rasch wie möglich geboren werden musste. die fachlichen vorgaben haben dafür die sogenannte EE-zeit entwickelt, d. h. die zeit zw. der entscheidung zur geb.beendigung bis zur entwicklung des kind und dafür eine maximalen zeitraum vom 20 min. unter den bedingungen einer klinischen geb.hilfe festgeschrieben. Dr. xxx hat um 11.10 einen befund aufgeschrieben, bei dem die leitstelle zwischen beckeneingang und beckenmitte stand und hat seine pfeilnaht fast im queren beckenduchmesser eingezeichnet. bei dieser geb.hilflichen situation war es unter den maßgaben des jahre 2008 geboten, eine unverzügliche KS-entbindung durchzuführen. die alternative einer hohen VE (saugglocke) durfte nru dann in die überelgungen einbezogen werden, wenn die geb.beendigung mittels KS in adäquater zeit nicht gegeben war, zb. in der notsituation eines bereits laufenden paralleln KS. tatsächlich sind in dieser pathologischen situation noch 52 min. vergangen, bis das kind geboren wurde. hierbei handelt es sich um einen fehler, der dem sorfältig handelden arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

auch der kristell´scher handgriff ist streng kontraindiziert, wenn das kindliche köpfchen noch nicht ausrotiert ist und mit dem höhenstand allenfalls sich in beckenmitte befand. der kristell´scher handgriff ider der beckenausgangssituation vorbehalten, wenn das köpfhcen vollständig ausroutiert ist und die leistelle sich auf dem beckenboden befindet.
es handelt sich im vorliegenden fall um eine form der geb.hilfe, die im 21. jahrh. so schlechterdings nicht vorkommen darf.

2 die beklagten zu 2 (FA) und (anästh) hätten ein ungenügende notfallbehandlung nach der geburt des neugeborenen durchgeführt, insbesondere hätte sie es unterlassen, einen intravenösen zugang bei dem kiond zu legen umd das kind zu intubieren:

an die anforderungen zur erstversorgung eines in seiner vitalfunktion gestörten neugeborenen werden hohe anforderungen gestellt. die versorgung von neugeb. mit anpassungsstörungen gehört sowohl zum anforderungsprofil des FA als auch des anästh., der sowohl bei erwachsenen als auch bei kindern die vitalfunktionen aufrecht erhalten bzw. wiederherstellen muß. diese grundsätzlichen anforderungen bringen es mit sich, dass sich die versorgungsqualität letztlich daran messen muß, wie sie im einzelfall durch einen erfahrenden kinderarzt vorgenommen worden wäre. der vorliegende fall zeigt, dass offenbar eine intubation nicht erfolgreich durch den anäst. gelungen ist, dass dann aber der hinzugezogene neonatologe das kind problemlos hat intubieren können. die intubation ist nur ein teilaspekt der erstversorgung. es muss in dieser situation mindestens möglich sein, zur überbrückung bei scheitern eines oder mehrerer intubationsversuche, das kind mit der maske adäquat zu beatmen. auch dies ist evident nicht gelungen, dies belegt der extrem hohe kohlendioxid-partialdruck im kindlichen blut bei eintreffen des kinder arztes und der dann rasche abfall des co2-partialdrucks nach intubation. dies zeigt, dass die maskenbeatmung auch nicht adäquat gelungen ist.

da es vielfältig bekannt ist, dass entgegen den anforderungen die erstversorgung durch den FA und/oder anäst. nicht in gleicher weise qualitativ möglich ist wie durch einen erfahrenden kinderarzt, hat die rechtssprechung die forderunge aufgestellt, dass ein neugeborenenabholdienst so zeitnah wie möglich zu informieren ist und das ein derartiger neugeborenenabholdienst im zweifelsfall auch erher zu häufig und unnötig als zu selten informiert werden muss. der unterzeichner hat in einem ähnlich gelagerten verfahren vor dem landgericht xxx vor annährend 10 jahren diese grundsätze entwickelt. das entspr. oberlandesgerichtsurteil ist rechtskräftig und der sachverständige hat dieses anforderungesproil in der zeitschrift xy für jeden klinisch geburtshilflich tätigen FA zugänglich entsprechend veröffentlicht. diesen vorgaben entsprechend war es unmittelbar nach eintreffen von dr. xxx im Kreissaal geboten, auch den neugeb.abholdienst zu verständigen, damit dieser möglichst bei entwicklung des kindes anwesend war. dies ist nach überzeugung des sachverständigen fehlerhaft nicht passier und in einem derartigen fehler muss der sachverständige auch ein versäumnis sehen, dass dem sorgfältig handelnden arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf., weil auf diese umstände in der eingeschlägenden fachliteratur für alle zugänglich hingewiesen wurde. evident ist jedenfalls, dass den beklagten 2+3 nicht gelungen ist, eine adäquate erstversorgung mit intubation und venösem zugangn bei dem neugeb. herbezuführen. auch bei adäquater erstversorgung unmittelbar nach der geburt wäre es möglicherweise aber auch zur ausbildung eines schweren hypoxischen hirnschadens gekommen. dafür spricht der bereits bei der geburt sehr hohe negative basenüberschüss von -21,4 mmol/l. bei werten über -15 bis -16 mmol/l ist mit einer hohen wahrscheinlichkeit von einem hypoxischen hirnschaden auszugehen. insofern muss man vermuten, dass die inadäquate postportale versorgung des neugeb. die situation nur zusätzlich verschlechtert, für sich genommen aber nicht dem schaden alleine bedingt hat.

3. aufgrund der fehlerhaften behandlung sei das neugeborene so schwer geschädigt worden, dass es keine hirnaktivität entwickelt habe:
bei den vorliegenden laborwerten, insbesondere bei den laborwerten, die dann im rahmen der kinderärztlichen erstversorgung ermittelt wurden und in verbindung auch mit dem arztbrief über den behandlungsverlauf in der kinderklinik LDW kann es keinen zweifel daran geben, dass das kind unter der geburt einen schwersten hypoxisch-ischämischen hirnschaden erlitten hat. die vor eintritt der geburt registrierten kardiotokogramme spiegeln andererseits auch wieder, dasss dass kind zu diesem zeitpunkt erkennbar keine auffälligkeiten geboten hat. nach allem kann aus frauenarztlicher sicht die eindeutige aussage gemacht werden, dass hier eine geburtsassoziierte schwerster hypoxisch-ischämischer hirnschaden vorliegt.


DAS WARS!!! wie es nun weitergeht??? keine ahnung....

 
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