Was sagt das Gesetz?

Embryonenschutzgesetz

© Adobe Stock, Andreas Haertle

Nicht alles, was in der Kinderwunschmedizin heute technisch möglich ist, ist in Deutschland auch gesetzlich erlaubt. 

Das Embryonenschutzgesetz und das Gesetz zur Präimplantationsdiagnostik regeln hierzulande in welchem Rahmen Fortpflanzungstechniken eingesetzt werden dürfen und wie mit Embryonen umgegangen werden muss. 

Außerdem müssen sich Medizinier in Deutschland an die Richtlinien der Bundesärztekammer und des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (G-BA) halten.

Erlaubte Methoden der Kinderwunschbehandlung

In Deutschland dürfen nur speziell ausgebildete Ärztinnen und Ärzte Kinderwunschbehandlungen durchführen. Erlaubte Methoden der Kinderwunschbehandlung in Deutschland sind:

Künstliche Befruchtungstechniken, wie die In-vitro-Fertilisation (IVF) und die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI). Dabei dürfen ein bis maximal drei befruchtete Eizellen oder Embryonen in einem Zyklus übertragen werden. Künstlich befruchtete Eizellen dürfen im Vorkernstadium eingefroren, also kryokonserviert werden. Die Kultivierung von befruchteten Eizellen bis zum Blastozysten-Stadium ist in Deutschland auch möglich, es sind aber maximal nur drei Eizellen erlaubt. Blastozysten-Transfer ist inzwischen zum Synonym für die Auswahl der zu übertragenden Embryonen geworden. Alle Eizellen, die den Befruchtungsvorgang erfolgreich durchlaufen haben, werden weiter kultiviert. Die, die sich am zügigsten und regelmäßigsten weiterentwickeln, weisen höhere Schwangerschaftsraten auf. Das ermöglicht dann auch den erfolgreichen Transfer von zwei (ausgesuchten) Embryonen oder gar nur von einem, wie dies sehr erfolgreich in Skandinavien oder Belgien praktiziert wird.

Die Präimplantationsdiagnostik ist nach ausführlicher medizinischer und psychosozialer Beratung sowie nach Zustimmung der Ethikkommission erlaubt.

Erlaubt ist auch die homologe Insemination, also die Spermienübertragung vom Partner an die Partnerin. Samenspende von einem fremden Spender (heterologe Insemination) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach ärztlicher und juristischer Beratung möglich.

In Deutschland gesetzlich verboten Methoden der Kinderwunschbehandlung

Das strenge Embryonenschutzgesetz in Deutschland soll Embryonen vor dem Handel und deren Verwendung für Forschungszwecke schützen. Deshalb ist es in Deutschland nicht erlaubt, Experimente an Embryonen durchzuführen oder sie zu klonen. In der Präimplantationsdiagnostik ist auch die Geschlechtsauswahl nicht gestattet, mit Ausnahme bei schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheiten.

Es darf keine Eizellspende geben, also keine fremden Eizellen verwendet werden, damit es nicht zu einer Leihmutterschaft kommt, die in Deutschland nicht erlaubt ist. Damit soll verhindert werden, dass das Kind zwei Mütter hat: Die biologische Mutter, also die Eizellspenderin und die  Mutter, die das Kind ausgetragen hat.

Auch die Verwendung von Samen eines Verstorbenen ist in Deutschland verboten, denn ohne Einwilligung ist die Befruchtung nicht zulässig. Ferner darf keine Befruchtung herbeigeführt werden, deren Ziel keine Schwangerschaft ist. Das bedeutet, Mediziner dürfen Eizellen nicht einfach aus Versuchszwecken befruchten und die entstehenden Embryonen zu Forschungszwecken benutzen.

Kinderwunschbehandlung im Ausland

In vielen ausländischen Staaten wird der Embryonenschutz nicht so streng ausgelegt wie in Deutschland, weshalb Paare, die über die nötigen finanziellen Möglichkeiten verfügen, auch im Ausland nach Unterstützung suchen.

Weil die Eizellspende in Deutschland nach wie vor nicht erlaubt ist, ist dies einer der Hauptgründe, warum gerade ältere Frauen oder Frauen, die bereits mehrere Fehlversuche mit den eigenen Eizellen hinter sich haben, im Ausland medizinische Hilfe suchen. In den USA werden z. B. etwa zehn Prozent aller IVF-Zyklen mit gespendeten Eizellen vorgenommen und etwa zwei Prozent mit Leihmüttern ausgetragen - Tendenz steigend.

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