Versteuerung bei Kinderfrau

 Gaby Ochel-Mascher Frage an Gaby Ochel-Mascher Vorsitzende des Vereins Tagesmütternetz Oberberg e.V.

Frage: Versteuerung bei Kinderfrau

Sehr geehrte Frau Ochel-Mascher, erstmal ein Lob für Ihre Arbeit, ich lese sehr gerne darin, und kann viele Fragen damit schon beantworten. Nur noch nicht zu folgender, vielleicht können Sie mir helfen. Seit Juli diesen Jahres arbeite ich bei einer Familie als angestellte Kinderfrau für 3 Kinder im Alter von 1,5 bis 7 J., wobei das Kleinste Vollzeit betreut wird, und die anderen zwei Teilzeit. Ich bringe auch mein eigenes Kind von 15 M. mit. Für diese Arbeit bekomme ich vom Jugendamt einen bestimmen Betrag (ich bin auch als Tagesmutter/Kinderfrau qualifiziert). Von der Familie bin ich als Minijobberin angestellt. Somit kann ich erstmal leben. Nun muss ich - wenn ich richtig informiert bin - für den Betrag vom Jugendamt ja nachträglich Steuern bezahlen. Wo kann ich mich informieren, wieviel? Und da ich in diesem Jahr nur 6 Monate arbeite, fallen dann erstmal überhaupt Steuern an? Es heisst ja, dass man als Kinderfrau angestellt ist, aber ich habe den Eindruck, dass ich für das Jugendamt als selbstständig tätig gelte, oder? Der Grund meiner Frage ist folgender: Für meinen Lebensunterhalt brauche ich im Monat ein bestimmtes Netto-Gehalt. Nun möchten die Eltern und ich ausrechnen, wieviel sie mir noch bezahlen müssen, damit ich auf dieses Netto-Gehalt komme. Und dazu muss ich natürlich vorher wissen, was nach Abzug der Steuern von Jugendamt-Förderung rauskommt. Die Eltern haben sich auch schon bei verschiedenen Stellen informiert, und jeder sagt etwas anderes (die einen sagen ich sei angestellt, die anderen sagen, ich bin selbsständig). Ich danke Ihnen herzlich im voraus für Ihre Hilfe oder für Links, wo ich mich weiter informieren kann. Freundliche Grüsse P.s. Gibt es sonst etwas, was ich beachten müsste, bezg. meines Kindes, dass ich sozusagen mit zur Arbeit bringe?

Mitglied inaktiv - 18.11.2009, 13:38


Antwort auf: Versteuerung bei Kinderfrau

Hallo Margherita, eine Kinderfrau oder eine Tagesmutter arbeitet immer selbstständig, egal, ob Sie vom Jugendamt oder von privat bezahlt werden. Anders sieht es aus, wenn Sie sich anstellen lassen – im Rahmen eines 400-Euro Minijobs. Ist dies der Fall, dann müssen die Eltern, in derem Haushalt Sie arbeiten, Sie bei der Minijob-Zentrale anmelden. Diese geschieht im Rahmen eines vereinfachten Hauhaltsscheckverfahrens. Hierin sind Sozialversicherungsbeiträge abgeführt - insgesamt 14,2%. Darin sind auch eine pauschale Steuer von 2% des Arbeitsentgeldes enthalten. Ihr Lohn aus dem Minijob ist daher steuerfrei. Sie verdienen Brutto für Netto und müssen keine Steuern zahlen. Die Pauschalsteuer zahlt der Arbeitgeber. Bekommen Sie aber mehr Geld, so müssen die Eltern Sie im Minijob-Bereich anmelden; hier gilt aber eine andere Abgabepflicht .Dazu empfehle ich Ihnen sich mit der Minijob-Zentrale in Verbindung zu setzen www.minijob-zentrale.de oder 01801200504. Im Internet finden Sie auch einige Seiten, auf denen Sie sich Ihr Nettoeinkommen (Gehaltsrechner) ausrechnen lassen können. Für Sie ist jedoch wichtig zu wissen, dass ab dem Kalenderjahr 2009 alle Einnahmen aus der Kindertagespflege nach §22 SGB VIII, egal ob von Privat oder den Jugendämtern/Gemeinden gezahlt, grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sind. - Angestellt über Minijob und die Minijob-Zentrale ist eine andere Schiene.- Zu versteuern ist allerdings nur der erzielte Gewinn. Um diesen zu ermitteln, können sogenannte Betriebsausgaben entweder über eine Pauschale oder anhand von Einzelauflistungen von den Einnahmen abgezogen werden. Die schon erwähnte Betriebsausgabenpauschale soll das Verfahren zur Gewinnermittlung vereinfachen. Sie beträgt für jedes Vollzeit betreutes Kind pro Monat 300 Euro. Vollzeitbetreut heißt 8 Stunden und mehr pro Kind und Tag. Bei weniger Stunden verringert sich die Pauschale anteilig. Zum Beispiel: Betreuungszeit 7 Stunden pro Tag, 5 Tage die Woche = 262,50 Euro Betreuungszeit 6 Stunden pro Tag, 5 Tage die Woche = 225,00 Euro Betreuungszeit 5 Stunden pro Tag, 5 Tage die Woche = 187,50 Euro Betreuungszeit 4 Stunden pro Tag, 5 Tage die Woche = 150,00 Euro Betreuungszeit 4 Stunden pro Tag, 4 Tage die Woche = 120,00 Euro Die Betriebsausgabenpauschale darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden. Des weiteren kann Ihnen ein Steuerberater fachkundige Auskunft geben. Meine Angaben sind allerdings unter Vorbehalt , da wir keine steuerrechtlichen Beratungen durchführen dürfen. Bezüglich Ihres Kindes, das Sie mit zur Arbeit bringen, ist dies mit dem Arbeitgeber abzuklären, auch im Hinblick auf versicherungstechnische Fragen. Eine private Haftpflichtversicherung sollten Sie auf jeden Fall für sich und Ihr Kind abgeschlossen haben. Freundliche Grüße Gaby O-Mascher

von Gaby Ochel-Mascher am 24.11.2009


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