Personalschlüssel Kita Thüringen

 Gaby Ochel-Mascher Frage an Gaby Ochel-Mascher Vorsitzende des Vereins Tagesmütternetz Oberberg e.V.

Frage: Personalschlüssel Kita Thüringen

Sehr geehrte Frau Ochel-Mascher, leider werde ich durch Googeln nicht eindeutig fündig... Können Sie mir den aktuell gesetzlich geforderten Personalschlüssel für Kinder unter zwischen 2 und 3 Jahren sowie den für Kinder zw. 3 und 6 Jahren in Thüringen mitteilen? Weiterhin bitte ich um Ihre Einschätzung, ob es zulässig ist, 12 Kinder (2-3J) in einem Raum auf effektiv (abzgl. Schrank / Tischstellflächen) etwa 22- 25m² GANZTAGS zu betreuen, und eben GENAU diesen Raum auch zum Mittagschlaf (Matratzen) für 22 Kinder kreuz und quer um Tische und Stühle, wo vorher noch gespielt, getobt, zu Mittag gegessen wurde, zu nutzen?? Wieviel m² stehen einem Kind zw. 2 und 3J zu? Ist es erlaubt, einen Waschraum, (Bewegungsraum etwa 3m²) für diese 22 Kleinkinder zu nutzen - sprich, 5 Töpfchen und 2 Toiletten 1 Wickeltisch für 22 Kinder auf einmal? Wieviele Erzieher sind für 12 2-3jährige erforderlich? Wieviele Erzieher sindf für 22 3-6 jährige erforderlich, auch wenn von diesen 22 Kindern ZEITWEISE zB 6 Vorschüler gruppenübergreifend betreut werden? Ich weiß, es sind viele Fragen aber, ich wäre Ihnen für Ihre Auskunft wirklich sehr dankbar und grüße Sie herzlich.

Mitglied inaktiv - 03.11.2010, 23:54


Antwort auf: Personalschlüssel Kita Thüringen

Hallo Rosenrot, Ihre Kita-Anfrage habe ich meinem befreundeten Kindergartenleiter vorgelegt, der mir wie folgt antwortete: Das ist der Gesetzestext : Alle Antworten ergeben sich aus dem Text. Betreuung so wie beschrieben ist aus meiner Sicht nicht zulässig und sollte mit Leitung, Träger und ggf. Jugendamt besprochen werden. Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch- Kinder- und Jugendhilfe -Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz- ThürKitaG -vom 16. Dezember 2005(GVBl. S. 371)zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und anderer Gesetze vom 4. Mai 2010(GVBl. S. 105) § 13Räumliche Ausstattung (1) Für Kindertageseinrichtungen gilt:1. je Kind im Alter bis zu drei Jahren muss eine Mindestfläche von fünf Quadratmeter, bezogen auf die pädagogische Nutzfläche und Ruheräume,2. je Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr muss eine Mindestfläche von 2,5 Quadratmeter bezogen auf die pädagogische Nutzfläche,3. je Betreuungsplatz sollen wenigstens zehn Quadratmeter Außengelände vorhanden sein.(2) Bei vor dem 1. August 2010 genehmigten, im Bau befindlichen oder bestehenden Einrichtungen soll das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium auf Antrag des Trägers Ausnahmen von den Flächenanforderungen gemäß Absatz 1 zulassen. Darüber hinaus können befristete Ausnahmen durch das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium bewilligt werden. § 14Personalausstattung(1) Kindertageseinrichtungen müssen über die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen. Fachkräfte in diesem Sinne sind staatlich anerkannte Erzieher sowie Diplompädagogen und Diplomsozialpädagogen/-sozialarbeiter, jeweils mit dem Nachweis der methodisch-didaktischen Befähigung zur Arbeit in Kindertageseinrichtungen, oder Absolventen fachlich entsprechender Bachelor-, Master- oder Magisterstudiengänge, staatlich anerkannte Heilpädagogen und Heilerziehungspfleger, darüber hinaus sind Fachkräfte in diesem Sinne für die Arbeit in Kinderkrippen Krippenerzieher, für die Arbeit in Kindergärten Kindergärtner und für die Arbeit in Kinderhorten Horterzieher sowie Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten. Das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium kann generell oder im Einzelfall Personal mit weiteren staatlichen oder nichtstaatlichen Ausbildungs- und Prüfungsnachweisen als fachlich geeignet anerkennen.(2) Zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetztes soll eine pädagogische Fachkraft in der Regel insgesamt nicht mehr als:1. vier Kinder im ersten Lebensjahr,2. sechs Kinder im Alter zwischen einem und zwei Jahren,3. acht Kinder im Alter zwischen zwei und drei Jahren,4. sechzehn Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung,5. zwanzig Kinder im Grundschulalter betreuen.Unter Berücksichtigung der fachlichen Arbeit außerhalb der Gruppen sowie von Ausfallzeiten ergeben sich folgende Personalschlüssel: Ausgehend von einer durchschnittlichen Regelbetreuung im Umfang von neun Stunden ergibt sich daraus ein Personalschlüssel von 0,352 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 1, von 0,234 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 2, von 0,176 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 3, von 0,088 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 4. Je Kind nach Nummer 5 ergibt sich ausgehend von einer Betreuung im Umfang von vier Stunden ein Personalschlüssel von 0,031 Vollzeitbeschäftigten. Zu diesen Personalschlüsseln werden zusätzlich Stellenanteile für Leitungstätigkeit im Umfang von 0,01 Vollzeitbeschäftigten je Kind berechnet, mindestens jedoch 0,2 Vollzeitstellen und maximal 1,0 Vollzeitstellen je Einrichtung. Jede Einrichtung muss über mindestens zwei pädagogische Fachkräfte verfügen. Näheres zu Gruppengröße und –zusammensetzung regelt eine Rechtsverordnung des für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministeriums.(3) Über die in Absatz 2 genannte Mindestausstattung hinaus kann die Arbeit der Fachkräfte durch weitere geeignete Mitarbeiter sowie durch Eltern unterstützt werden.(4) Für die pädagogische Leitung jeder Kindertageseinrichtung ist eine besonders geeignete pädagogische Fachkraft als Leiter einzusetzen. Eine besondere Eignung liegt vor, wenn eine Qualifikation nach Absatz 1 für alle Altersstufen mit entsprechender Berufserfahrung oder die Qualifikation zum Diplompädagogen, Diplomsozialpädagogen/-sozialarbeiter oder Absolventen mit entsprechendem Bachelor-, Master- oder Magisterabschluss nachgewiesen werden kann. Freundliche Grüße Gaby O-Mascher

von Gaby Ochel-Mascher am 08.11.2010


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