15 Kinder pro Erzieher?

 Gaby Ochel-Mascher Frage an Gaby Ochel-Mascher Vorsitzende des Vereins Tagesmütternetz Oberberg e.V.

Frage: 15 Kinder pro Erzieher?

Sehr geehrte Frau Ochel-Mascher, ich habe einige Fragen: Ich möchte meine Tochter mit 3 Jahren in den Kindergarten geben in Berlin. Ich habe schon nach einigen Kitas umgeschaut und bin mir nicht sicher ob große Kindergarten (von 100 - 200 Plätze) oder kleinere Kitas mit 40 Plätzen von Erfahrung her empfehlenswerter sind. 2. Eine große Kita mit ca. 200 Plätzen sind in Gruppen aufgeteilt und in der Gruppe sind für 15 Kinder eine Erzieherin zuständig. Ist es nicht zu wenig,dass für 15 Kindern eien Erzieherin zuständig ist oder ist es normal? 3. Eine Kita hat altersgemischte Kinder von 1-6 Jahre.Ist es empfehlenswert in eine Kita zu schicken, wo altersgemischte Kinder sind?

Mitglied inaktiv - 15.12.2010, 21:30


Antwort auf: 15 Kinder pro Erzieher?

Hallo Havin09, schauen Sie sich die Kindergärten in Ihrem Einzugsgebiet an und lassen Sie sich das jeweilige Erziehungskonzept vorlegen – soweit das möglich ist. Nach Einsicht des Erziehungskonzeptes fällt es Ihnen sicherlich leichter weitere Entscheidungen zu treffen. Über Ihr Landesjugendamt können Sie Informationen bezüglich des Betreuungsschlüssel Ihres Bundeslandes erhalten. Vor kurzem habe ich einen Auszug aus dem Thüringer Gesetz ins Netz gestellt. Darin ist der Betreuungsschlüssel für das Land Thüringen ersichtlich: Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch- Kinder- und Jugendhilfe -Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz- ThürKitaG -vom 16. Dezember 2005(GVBl. S. 371)zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und anderer Gesetze vom 4. Mai 2010(GVBl. S. 105) Das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium kann generell oder im Einzelfall Personal mit weiteren staatlichen oder nichtstaatlichen Ausbildungs- und Prüfungsnachweisen als fachlich geeignet anerkennen.(2) Zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetztes soll eine pädagogische Fachkraft in der Regel insgesamt nicht mehr als:1. vier Kinder im ersten Lebensjahr,2. sechs Kinder im Alter zwischen einem und zwei Jahren,3. acht Kinder im Alter zwischen zwei und drei Jahren,4. sechzehn Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung,5. zwanzig Kinder im Grundschulalter betreuen. Unter Berücksichtigung der fachlichen Arbeit außerhalb der Gruppen sowie von Ausfallzeiten ergeben sich folgende Personalschlüssel: Ausgehend von einer durchschnittlichen Regelbetreuung im Umfang von neun Stunden ergibt sich daraus ein Personalschlüssel von 0,352 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 1, von 0,234 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 2, von 0,176 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 3, von 0,088 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 4. Je Kind nach Nummer 5 ergibt sich ausgehend von einer Betreuung im Umfang von vier Stunden ein Personalschlüssel von 0,031 Vollzeitbeschäftigten. Zu diesen Personalschlüsseln werden zusätzlich Stellenanteile für Leitungstätigkeit im Umfang von 0,01 Vollzeitbeschäftigten je Kind berechnet, mindestens jedoch 0,2 Vollzeitstellen und maximal 1,0 Vollzeitstellen je Einrichtung. Jede Einrichtung muss über mindestens zwei pädagogische Fachkräfte verfügen. Näheres zu Gruppengröße und –zusammensetzung regelt eine Rechtsverordnung des für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministeriums.(3) Über die in Absatz 2 genannte Mindestausstattung hinaus kann die Arbeit der Fachkräfte durch weitere geeignete Mitarbeiter sowie durch Eltern unterstützt werden.(4) Für die pädagogische Leitung jeder Kindertageseinrichtung ist eine besonders geeignete pädagogische Fachkraft als Leiter einzusetzen. Eine besondere Eignung liegt vor, wenn eine Qualifikation nach Absatz 1 für alle Altersstufen mit entsprechender Berufserfahrung oder die Qualifikation zum Diplompädagogen, Diplomsozialpädagogen/-sozialarbeiter oder Absolventen mit entsprechendem Bachelor-, Master- oder Magisterabschluss nachgewiesen werden kann. Freundliche Grüße Gaby O-Mascher

von Gaby Ochel-Mascher am 21.12.2010


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