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Geschrieben von cube am 19.03.2018, 19:08 Uhr

@cube: no!

Auszüge Schulministerium NRW und sorry, es ist nicht das Schulamt sondern die Schulaufsichtsbehörde, welche von der Schule und/oder dem Schulamt informiert wird. Für andere BL‘s las ich ähnliches.

gegebenenfalls auch gegen den Willen der Eltern – an einer Förderschule oder zeitlich befristet an einem „schulischen Lernort“ nach § 132 Absatz 3 erfüllen können.

insbesondere wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann. Diese Regelung ist auch möglich bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung,

 
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