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Geschrieben von taram am 17.06.2007, 9:33 Uhr

Einschulungsbeihilfe...

Einmalige Zuwendung aus Zuckertütenfonds jetzt beantragen
Vom Kreistag wurde in dessen Mai-Sitzung eine Richtlinie beschlossen.

Inhalt dieser Richtlinie ist die Ausreichung einer finanziellen Zuwendung des Landkreises LDS (Landkreis Dahme-Spreewald) für sozial bedürftige Kinder aus Anlass der bevorstehenden Einschulung im Jahre 2007.

Für Empfänger von Arbeitslosengeld II wurde die einmalige Hilfe bzw. Zuwendung aus dem so genannten “Zuckertütenfonds” vom Landkreis Dahme-Spreewald (LDS - gelegen im Bundesland Brandenburg) eingeführt. Mit dieser einmaligen Zuwendung, in Höhe von 80 Euro, soll die Grundausstattung zur Einschulung der Kinder von Arbeitslosengeld II-Empfängern unterstützt werden. Das Ziel dieser einmaligen Zuwendung ist, dass Einschnitte bei einmaligen Leistungen des Sozialhilferechts kompensiert werden sollen sowie auch die Verbesserung der Chancengleichheit vom ersten Schultag an erreicht werden soll.

Informationen zu den Ausreichungsmodalitäten:

Eine formlose Antragstellung ist für die Ausreichung der Zuwendung notwendig. Die Bedürftigkeit ist nachzuweisen mit:

- einem aktuellen Leistungsbescheid über den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen des SGB II, SGB XII bzw. des Asylbewerberleistungsgesetzes
- dem von der entsprechenden Schule ausgestellten Einschulungsnachweis des Kindes
Sind die Nachweise über die Bedürftigkeit vorgelegt sowie diese auch nachgewiesen worden, erfolgt eine Bescheiderteilung sowie die anschließende bargeldlose Zahlung auf das angegebene Konto.

Die Höhe der gewährten einmaligen Zuwendung beträgt, wie schon erwähnt, pro Kind pauschal 80 Euro.

Wichtig ist noch, dass die Antragstellung bis spätestens Freitag, 31. August 2007, im Sozialamt des Landkreises Dahme-Spreewald (Beethovenweg 14, 15907 Lübben/Spreewald) bzw. in der Nebenstelle des Landratsamtes (Brückenstr. 41, 15711 Königs Wusterhausen) erfolgen muss. Wenn Sie nicht im Kreisgebiet wohnen, sollten Sie sich um eine solche Zuwendung bei Ihrem zuständigen Amt erkundigen, denn laut dem SGB II ist all das was nicht im Regelsatz enthalten ist, gesondert zu bescheiden und könnte unter Umständen sogar ein Schulranzen oder eine Erstausstattungen für die ABC-Schützen beinhalten. Daher schnell einen formlosen Antrag stellen und die Gerichte im Zweifelsfall entscheiden lassen, denn schließlich geht es um die Kleinsten, welche später einmal die Größten werden wollen.

Dafür gibt es das Lob der Woche !!!

 
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