Krankheit überstanden - wann das Kind wieder in die Kita darf

Krankheit überstanden - wann das Kind wieder in die Kita darf

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Die Nase ist noch verstopft, der Hals tut etwas weh und das Fieberthermometer zeigt eine leicht erhöhte Körpertemperatur. In diesem Fall stellt sich den Eltern die Frage: Kann das Kind so schon wieder in den Kindergarten?

Vor allem in den Herbst- und Wintermonaten werden in den Kindertagesstätten Erkältungs-Krankheiten und Infekte schnell von Kind zu Kind weitergegeben. Erzieherinnen und Betreuer in den Einrichtungen sind natürlich nicht begeistert, wenn Eltern ihre Sprösslinge mit Krankheitssymptomen in die Kindergartengruppe bringen. Doch wann kann der Nachwuchs guten Gewissens wieder mit seinen Freunden spielen?

Kranke Kinder gehören nicht in die Kita!

Schnupfen und leichter Husten sind kein Grund, das Kind daheim zu lassen. Aber Fieber, also eine Körpertemperatur von mehr als 38,5 Grad und Durchfall sind Symptome, die anzeigen, dass das Kind krank ist. Und dass ein krankes Kind nach Hause gehört, wo es von Mama oder Papa gepflegt wird, sollte selbstverständlich sein. Nicht umsonst gibt es in Deutschland die Möglichkeit, dass Eltern für den Krankheitsfall ihres gesetzlich krankenversicherten Kindes unter 12 Jahren insgesamt 20 Tage pro Kalenderjahr ohne Verdienstausfall von der Arbeit freigestellt werden können. Ein Elternteil kann 20 Tage in Anspruch nehmen oder jeder Elternteil je 10 Tage.

Nach überstandener Erkältung müssen die Eltern selbst abwägen: Ist das Kind ist insgesamt wieder fit, kann es den Kindergarten wieder besuchen. Seit mindestens 1 Tag sollte das Kind fieberfrei sein und so gut erholt, dass es mit Spaß wieder an den gemeinsamen Aktivitäten im Kindergarten teilnehmen kann. Wenn mehrere Infekte nacheinander auftreten, kann es besser sein, wenn sich die Kleinen ein paar Tage länger richtig auskurieren, so dass sie anschließend wieder belastbar und widerstandsfähig sind.

Besondere Regeln gelten bei einigen Krankheiten, die durch Tröpfcheninfektion übertragen werden, beispielsweise Masern, Keuchhusten, Röteln, Windpocken etc. Hier gibt es striktere Vorgaben durch das Infektionsschutzgesetz: Ist das Kind an Keuchhusten erkrankt, muss es mindestens fünf Tage, bei Scharlach mindestens einen Tag ein Antibiotikum eingenommen haben, bevor es als nicht mehr ansteckend gilt. Hat der Arzt Windpocken festgestellt, so muss es eine Woche daheim bleiben, bei Masern müssen fünf Tage, bei Mumps neun Tage vergangen sein, während denen die Symptome zurückgegangen sind. Ein ärztliches Attest ist in der Regel nicht vorgeschrieben, wird aber von einigen Einrichtungen verlangt.

All diese Krankheiten kann man aber ja seinem Kind ersparen, wenn es nach den Empfehlungen der STIKO geimpft ist. Und dann kann es auch keine anderen Kinder anstecken, was besonders bei Masern und Keuchhusten für Babys sehr bedrohlich sein kann.

Was sagt das Infektionsschutzgesetz?

Der 6. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) enthält besondere Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen. Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass dort Säuglinge, Kinder und Jugendliche täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt kommen. Enge Kontakte begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern, die bei bestimmten Krankheiten umso schwerere Krankheitsverläufe erwarten lassen, je jünger die betroffenen Kinder sind.

Bei der Wiederzulassung ist eine Güterabwägung vorzunehmen. Ein absoluter Schutz vor Infektionen lässt sich bei manchen übertragbaren Krankheiten nur durch einen monatelangen Ausschluss vom Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung erreichen.

Dem Anspruch der Allgemeinheit, vor Ansteckung geschützt zu werden, stehen das Recht des Einzelnen auf Bildung und die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Mittel gegenüber. Als Kriterien der Abwägung können gelten:

  • Schwere, Behandelbarkeit und Prognose der zu verhütenden Krankheit,
  • tatsächlich beobachtete Übertragungen unter den Bedingungen der jeweiligen Einrichtung und
  • alternative Möglichkeiten des Infektionsschutzes wie hygieneorientiertes Verhalten, Chemoprophylaxe oder Impfungen.

Bevor ein Arzt also den Ausschluss von Personen aus einer Gemeinschaftseinrichtung aus Gründen des Infektionsschutzes veranlasst, wird er stets prüfen, ob die Belastungen, die beispielsweise in einer Familie durch Ausschluss eines Kindes aus einem Kindergarten entstehen, vermieden werden können und ob das Ziel einer Verhütung von Infektionen nicht auch durch Aufklärung über Infektionswege, hygienische Beratung und gegebenenfalls durch detaillierte Anweisungen des zuständigen Gesundheitsamtes erreicht werden kann.

Ausführliche Empfehlungen zu einzelnen Krankheiten finden Sie beim Robert-Koch-Institut.

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