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Geschrieben von imwesten am 16.03.2019, 22:32 Uhr

@Trini_79

Nein, da liegst Du in diesem Fall falsch.

Die Person, die sich falsch verhält haftet natürlich selbst. Aber eben NEBEN dem Grundstücksbesitzer. Stichwort Gesamtschuldner... Der Geschädigte darf auswählen, wen er in Anspruch nimmt. Übrigens darf der zur Zahlung in Anspruch genommene Gesamtschuldner dann im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches eine Kompensation vom anderen Gesamtschuldner verlangen.

Aber wenn der Grundstücksbesitzer mitbekommt, dass eine Gefahr droht, die von der Nutzung seines Grundstücks ausgeht, und er unterbindet sie nicht, dann haftet er gleichfalls.

Die Rechtslage ist da eindeutig.

Hier war es ja so, dass der Grundstücksbesitzer die Gefahr erkannt hat, das Kind ermahnte, dass Spiel aber nicht nachhaltig verhindert hat. Verschäft dadurch, dass auch der Nachbar auf die Gefahr hingewiesen hat. Der Grundstücksbesitzer haftet daher aufgrund seines Unterlassens mit (Gefahr nicht beseitigt...).

Dein Beispielsfall ist anders. Hier wirft jemand eine Fackel. Dies war vorher nicht zu erwarten und zu erkennen. Damit würde hier die Haftung ausscheiden.

Das ist ein Bereich, wo man sehr genau hinschauen muss und es juristisch auf die Feinheiten ankommt.

Bei Deinem Beispiel mit der Schule verkennst Du die gesamtschuldnerische Haftungslage. Der Schädiger haftet natürlich. Die Schule ist Geschädigte und zugleich hat sie ihre Aufsichtspflicht verletzt - würde also gegenüber einem Dritten auch als Gesamtschuldner haften. Da hier eine Personalunion von Geschädigtem und Schädiger durch Unterlassen vorliegt, fällt die gesamtschuldnerische Haftung weg. Allerdings müsste sich die Schule bei ihrem Anspruch aus Schadensersatz ggf. ein Mitverschulden anrechnen lassen und könnte evtl. den Schaden nur anteilig ersetzt verlangen.

Es ist ein großer Irrglaube, dass nur für Bäume usw. haftet - man haftet als Grundstücksbesitzer für deutlich mehr.

 
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