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von Zero  am 02.11.2019, 11:49 Uhr

Natürlich darf ein Arzt das entscheiden

Eine Freiheitseinschränkende Maßnahme bedarf IMMER einer Rechtfertigung der freiheitsentziehenden Maßnahme - von Anfang an!
Besteht die konkrete Gefahrenlage z. B. nach 10 Minuten nicht mehr, sind die freiheitsentziehenden Maßnahmen umgehend zu beenden.

Grundsätzlich müssen freiheitsentziehende Maßnahmen vom ärztlichen Personal angeordnet werden. Die Entscheidung über die Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Wahl der anzuwendenden Vorkehrung trifft demnach der Arzt. Pflegekräfte, die bei der Umsetzung der angeordneten Maßnahme jedoch beteiligt sind, tragen hierfür dennoch die Durchführungsverantwortung. Ist eine derartige Vorkehrung aus Sicht einer Pflegekraft nicht gerechtfertigt, trifft sie die Pflicht an dieser freiheitsentziehenden Maßnahme nicht mitzuwirken. Ansonsten macht sich auch die Pflegekraft ggf. strafbar.

Nach spätestens 24 Stunden ist eine Anordnung eines Richters zwingend erforderlich.
Eine Fixierung oder andere Freiheitseinschränkenden Maßnahmen ohne richterlichen Beschluss ist unzulässig und strafbar - Ausnahmen der Patient/Bewohner ist eine Gefahr für sich selbst und andere und selbst und/oder es ist Gefahr in Verzug, dann sollte schnellstens ein Beschluss vorliegen.
Es gibt jedoch keine gesetzliche 24 Std Regel.

Sobald eine regelmäßige oder dauerhafte Einschränkung der Freiheit erkennbar und erforderlich ist, bedarf es umgehend einen richterlichen Beschluss.

Das gilt für jedwedes medizinische Personal, liebe Kinderland.
Eigenschutz geht immer vor.

 
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