Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von Loona85, 24. SSW am 17.02.2009, 14:55 Uhr

Wohngeld fürs Kind....

mein freund geht zwar arbeiten aber er verdient zu wenig um uns zu versorgen und daher bekommen wir noch harz4 zusätzlich dazu.....es reicht gut zum leben aus!

ok kindergeld für meine tochter und UVG vom JA für sie bekomme ich auch noch!

hab heut einen brief vom harz4 amt bekommen in dem steht, dass ich für meine tochter wohngeld beantragen muss, wenn ich es nicht tue, werden unsere leistungen gestrichen!

hmmm.....ich weiß aber jetzt nicht, ob ich auch für das baby dann wohngeld beantragen muss wenns auf der welt ist...weil ja der vater des babys bei mir wohnt und wir ja auch zusammen sind!

geht es jemand ähnlich?

mein vater meinte, es hat was mit der neuen reform warscheinlich zu tun die vor 2 wochen raus gekommen ist!

lg Jasmin

 
5 Antworten:

Re: Wohngeld fürs Kind....

Antwort von Susi0103, 13. SSW am 17.02.2009, 15:05 Uhr

Also ich blick jetzt nicht ganz durch bei Dir, aber von Gesetzes wegen ist es so, dass Hartz 4 nachrangig ist, d.h., alle anderen möglichen Leistungen MÜSSEN beantragt werden, wenn dadurch Hartz 4 wegfallen könnte. Dazu gehören auch Unterhalt (egal von wem man es bekommt), Wohngeld, Kinderzuschlag.

Wenn Ihr also nur recht wenig aufstockend ALG II bekommt, ist es wahrscheinlich, dass Ihr mit Wohngeld (und ggf. Kinderzuschlag) komplett aus Hartz 4 rauskommt und DAS wünsche ich doch mal jedem!!!

Lg, Susy

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Re: Wohngeld fürs Kind....

Antwort von samema77 am 17.02.2009, 15:22 Uhr

Hallo,

Das hängt mit der neuen Reform zusammen.
Wenn 1 Person, oder mehrere mit Wohngeld und event. Kinderzuschlag (bei Kindern) aus der BG raus fällt, dann mußt Du es beantragen. Die Personen aus der BG die trotz Wohngeld nicht raus fallen würden, bekommen weiterhin ALG2.
Ist alles ein wenig verzwickt geworden.
Mit dem Baby einfach abwarten, und wenn es da ist mit dem zuständigen SB sprechen, der kann es Dir dann normal sagen, ob Du für´s Baby ALG2 bekommst, oder Wohngeld beantragen mußt.
LG
Alex

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Re: Wohngeld fürs Kind....

Antwort von Loona85, 24. SSW am 17.02.2009, 15:36 Uhr

ne es geht nicht um meinen freund und mich es geht um meine tochter!

das amt meinte, ich MUSS für sie Wohngeld beantragen, weil sie recht auf mehr geld hat!

wir können nicht weg vom amt, da das Wohngeld nicht ausreichen würde und ich und meine tochter nicht versichert wären weil wir kein geld haben uns dann zu versichern.....über Harz4 bin ich ja versichert und meine tochter....da ich und sie es bekommen mein freund bekommt nur sehr wenig weil er einen weiten arbeitsweg hat!

wenn wir nur Wohngeld hätten, dann würden wir sehr viel weniger geld haben!
aber für dieses baby muss ich warscheinlich kein Wohngeld beantragen haben die gesagt weil der vater des kindes ja bei mir lebt

hier mal der brief vom amt:

Sehr geehrte Frau M*****

Ihnen wurde laufende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB 2 ab 01.02.09 bewilligt, da Sie Ihren Bedarf des täglichen Lebens sowie die Bedarfe der mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft (BG) lebenden Personen nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können.

Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine Grundsicherungsleistungen bzw. geringe Leistungen nach dem SGB 2 beziehen, weil sie die zu ihrem Lebensunterhalt benötigten Leistungen aus eigenem Einkommen (z.B. Kindergeld i.V.m. Unterhalt oder Leistungen nach dem UVG bzw. Ausbildungsvergütungen o.ä.) beschaffen oder zum größten Teil beschaffen können, erfüllen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB 2 und den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 2 Satz2 WoGG nicht und haben deshalb dem Grunde nach einen Anspruch auf Wohngeld.

In Ihrer BG trifft dies auf Ihre Tochter

M***** Leonie Heide, geb. 22.08.2005

zu.

Das Wohngeld ist als eigenes Einkommen des Kindes auf dessen Bedarf anzurechnen und mindert somit sein für die Sicherung des Lebensunterhaltes benötigtes Kindergeld. Das insoweit nicht benötigte Kindergeld ist dann bei Ihren Grundsicherungsleistungen als Ihr eigenes Einkommen zu berücksichtigen ( § 11 Abs. 1 Satz3 SGB2) und wirkt sich also auf Ihre Hilfebedürftigkeit aus.

Nach § 12 a SGB 2 sind Sie als Hauptmieter bzw. Eigentümer der Wohnung verpflichtet, für die vorgenannte Person

ab 01.01.2009

Wohngeld bei der Stadt Schweinfurt zu beantragen und die Antragsunterlagen dort einzureichen.

Sie werden gebeten, die Antragsstellung bis zum

05.03.2009

bei uns nachzuweisen.

Falls Sie diesen Antrag nicht stellen, verletzen Sie Ihre in § 60 SGB 1 genannten Mitwirkungspflichten im Leistungsverfahren.

Wir wären dann nach § 66 SGB 1 gehalten, über die völlige Versagung von Grundsicherungsleistungen zu entscheiden.


lg jasmin

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Re: @samema77

Antwort von Loona85, 24. SSW am 17.02.2009, 15:44 Uhr

dankeschön....das amt hat mir am tele gesagt, dass das mit dem baby sein kann, dass ich es nicht beantragen muss das Wohngeld....

da das baby ja nur Kindergeld bekommen würde und keinen Unterhalt weil ja der vater bei uns lebt!

aber ich muss ja eh hin wenns auf der welt ist und das melden....

Leonies erzeuger lebt ja nicht bei uns und zahlt auch keinen unterhalt....also viel wohnegeld bekommen wir nicht für sie, da sie ja schon Kindergeld und Unterhalts Vorschuss bekommt!

alles so Kompliziert!

lg Jasmin

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Re: @samema77

Antwort von catanddog, 20. SSW am 17.02.2009, 15:52 Uhr

versuch es mal bei der kindergeldkasse und frag nach einem antrag für kinderzuschlag nach dem bundeskindergeldgesestz.höchs satz sind 140 euro zum kindergeld.

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