Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von Babygirl-Honey, Nix mehr seid 20.1. am 26.02.2007, 17:59 Uhr

Behördliche Namensänderung

Hallo Ihr

Hab da mal ne total dämliche Frage, hoffe aber ihr könnt mir vielleicht trotzdem helfen. Mein Sohn Jason hat ja jetzt erstmal mein Nachnamen. Will den aber eventuell ändern lassen weil ich finde das der Name des Kindsvater viel besser zu ihm passt und der Name auch viel kürzer ist usw. Da der Kindsvater mir aber nicht die erlaubnis geben würde,müsste ich eine behördliche Namensänderung machen wo ich dann ein Antrag stellen muss. Brauche aber ein Grund für die Änderung. Habe ja aber eigentlich kein richtigen Grund und sowas wie :" Ich finde der Nachnamedes Kindsvater passt besser usw.", wird die sicher nicht intressieren, sowas ist ja kein richtiger Grund. Ok ich könnte noch sagen das es mit mein Nachnamen oft Probleme mit der Schreibweise gibt und so. Aber so ein wirklich guter Grund ist das nun auch wieder nicht. Wüsstest ihr vielleicht was ich mir da als Grund ausdenken könnte?

LG Patrizia

 
11 Antworten:

Re: Behördliche Namensänderung

Antwort von angelmue, 36. SSW am 26.02.2007, 18:11 Uhr

Hallo,
bist du denn mit dem Kindsvater zusammen und wollt ihr eventuell heiraten? Wenn nicht, was bewegt dich dann deinem Sohn seinen Namen zu geben?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es so einfach ist einen Namen ändern zu lassen, ausser eben durch Heirat oder so...

LG Angelmue

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@ Angelmue

Antwort von Babygirl-Honey, Nix mehr seid 20.1. am 26.02.2007, 18:16 Uhr

Hallo

Nein wir sind nicht zusammen. Wie schon gesagt finde ich das sein name besser dazu passt und auch kürzer ist. Ich finde mein Nachnamen halt nicht grad toll und es gibt da auch oft Probleme mit der Schreibweise. Doch man kann eine behördlich Namensänderung machen wo man einen Antrag stellen muss und einen trifftigen Grund braucht.

LG Patrizia

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Re: @ Angelmue

Antwort von angelmue, 36. SSW am 26.02.2007, 18:18 Uhr

Hm, dann weiß ich leider auch nicht, was du als Grund angeben kannst - sorry und viel Glück!

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Re: @ Angelmue

Antwort von Luni2701, 14. SSW am 26.02.2007, 19:03 Uhr

Bist du sicher, dass du anders heißen willst wie dein Sohn und das auch noch obwohl der Kindesvater gar nicht will, das er so heißt? Na ich weiß nicht ob ich das machen würde. Dann hättest du besser von vornerein den Namen des Kindsvater gegeben. Aber gegen den Willen vom Kindesvater glaub ich nicht das du das durchbekommst.

Bleibt dir nur noch zu heiraten, den andern Namen annehmen und dann kann dein Sohn auch den Namen des anden annehmen. Da muss allerdings auch der Kindsvater zustimmen.

LG Britta

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Re: @ Angelmue

Antwort von Primelchen, 17. SSW am 26.02.2007, 19:40 Uhr

sei dir bitte bewusst drüber, das wenn du das durchziehst und später einen mann kennenlernst und heiratest der name nicht geändert werden kann ohne wieder einen antrag zu stellen, und dem muss dann erst der kindsvater zustimmen...
also ich finde es, ich hoffe du bist mir nich böse wenn ich das sage, einfach dämlich. der kerl will nix mehr von dir, will nich mal das sein sohn so heißt wie er...und du willst ihm zucker in den arsch blasen?!

warte doch bist du jemanden findest der dich liebt und den kleinen und ihr evtl heiratet, dann hat der kleine den gleichen namen wie ihr...

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Namensänderung bei Heirat kein Problem

Antwort von melaney, nix mehr seit 13.01. SSW am 26.02.2007, 19:44 Uhr

Hallo,

eine Zustimmung des Kindsvaters ist nur notwendig, wenn das Sorgerecht bei beiden Elternteilen liegt.
Ansonsten reicht eine Bescheinigung über die alleinige Sorge der Mutter.
Das trifft aber nur zu, wenn du heiratest, dann kann Dein Sohn den Namen des Stiefvaters annnehmen...
Aber das Standesamt Deiner Stadt kann Dich kompetent beraten.

Alles Gute

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@Melaney

Antwort von Luni2701, 14. SSW am 26.02.2007, 20:00 Uhr

Also meine Schwägerin hat vor 3 Monaten geheiratet und die Tochter hieß so wie sie und sie hatte auch das alleinige Sorgerecht und trotzdem musste der Kindesvater die zustimmung zur Namensänderung geben. Hätte er das nicht getan, wäre ihr nur noch de Klage vor Gericht geblieben. Weiß ja nicht obs überall unterschiedlich ist, aber in NRW wars vor 3 Monaten eben noch so.

LG Britta

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Re: Behördliche Namensänderung

Antwort von Reni220781, 8. SSW am 26.02.2007, 20:13 Uhr

Wie alt ist denn Dein Sohn?

Wir haben unserem Süßen gleich nach der Geburt den Namen vom Vater gegeben. Dein Freund muss auf jeden Fall die Vaterschaft anerkennen. Die Fragen nicht warum du deinem Kind dem Namen vom Vater geben möchtest. Das ist Dir überlassen. Du gehst einfach zum Standesamt und erklärst denen das dein Kind den Namen vom Vater haben soll.

Gruß

Doreen

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@ Reni220781

Antwort von Babygirl-Honey, Nix mehr seid 20.1. am 26.02.2007, 20:46 Uhr

Hallo

Der kleine ist jetzt 1 Monat und 6 Tage alt. Bist du mit dem Kindsvater verheiratet? Ich wart aber sicher gemeinsam dort und wurdet gefragt welchen nachnamen das Kind haben soll und der Kindsvater musste sicher was unterschreiben oder so oder?

LG Patrizia

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schau mal hier aber ich glaube nicht das es bei dir klappt:

Antwort von *Aquilina* am 27.02.2007, 7:46 Uhr

Hallo,

Auszug:

Allgemeines

Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.

Abgrenzung zum Bürgerlichen Recht

In den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist das Namensrecht umfassend und nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich abschließend geregelt. Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, Abstammungsfeststellung, Adoption usw. bietet das bürgerliche Gesetzbuch ein umfangreiches Repertoire namensrechtlicher Möglichkeiten an. Mit diesen Regelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz alle namensrechtlichen Fragen abschließend geregelt sein. Das bedeutet zugleich, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und dass mit ihr die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen des bürgerlichen Rechts nicht umgangen werden können. Was im zivilen Recht nicht gewollt ist, kann mit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nicht erreicht werden. Ausgangspunkt der behördlichen Namensänderung ist der zur Zeit der Antragstellung rechtmäßig geführte Name. Auf Grund der Nachrangigkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung müssen deshalb ggf. zuvor die personenstandsrechtlichen Möglichkeiten wie z.B. Berichtigungen ausschöpfen.

Behördliche Namensänderung

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und ggf. auch nachweisbar ergeben.

Familienname

In der Praxis kommen folgende Fallgruppen häufig vor (nicht abschließend):

Sammelnamen, d.h. mehrfaches Vorkommen des Familiennamens mit Verwechslungsgefahr (z.B. Maier, Müller, Schmidt);

Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben;

Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehende Behinderungen zur Folge haben;

Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae", "oe" usw., die zu erheblichen Behinderungen führen.
Beseitigung von Besonderheiten ausländischen Namensrechts, die im Inland hinderlich sind (Vatersnamen, geschlechtsbezogene Namensendungen u. ä.)

Vorname

Änderungen in der Vornamensführung sind wie die Familiennamensänderung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Recht der Vornamensgebung, das bei der Geburt eines Kindes ausgeübt wird, endet mit der Eintragung der zulässig gewählten Vornamen beim Standesamt.

Folgende Änderungen sind denkbar:

Ersetzung eines Vornamens durch einen anderen Vornamen

Streichen oder Hinzufügen eines Vornamens

Verdeutschung ausländischer Namensformen

Änderungen der Schreibweise


Keine Änderung im Sinne des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinn nicht gibt. Unter mehreren beigelegten Vornamen steht es dem Namensträger frei, welchen er als Rufnamen gebrauchen will.

Künstlername (Pseudonym)

Künstlername, Ordensname, Pseudonym und sonstige Beinamen sind keine echten Namen im Rechtssinn. Künstler - und Ordensnamen können aber unter bestimmten Voraussetzungen im Reisepass und Personalausweis bei der Einwohnermeldestelle des Fachbereichs Bürgerservice + Kultur (Rathaus), Marktplatz 1 eingetragen werden.

Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Namensänderung

Anträge auf Namensänderung (Vor- und Familiennamen) können von Personen, die im Stadtgebiet von Crailsheim wohnen und Deutsche Staatsangehörige sind (gleichgestellt sind u. a. hier wohnende ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte) bei der Stadtverwaltung (Bürgerservice + Kultur) gestellt werden.

Unterlagen (nicht abschließend)

gültiger amtlicher Lichtbildausweis
Personenstandsurkunden zum Nachweis der derzeitigen Namensführung
Führungszeugnis (für Personen ab dem 14. Lebensjahr)
Nachweise über Behinderungen durch die derzeitige Namensführung
Einkommensnachweise

Verfahren

Nachdem der Antrag gestellt wurde und alle notwendigen entscheidungserheblichen Nachweise vorliegen, kann eine Entscheidung getroffen werden. Wenn dem Antrag entsprochen wird, stellt die Stadt über die erfolgte Namensänderung eine Urkunde aus, die Grundlage für die Neuausstellung aller weiterer behördlicher Dokumente ist (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein, Lohnsteuerkarte usw.). Darüber hinaus werden alle anderen Behörden und privaten Institutionen, mit denen der Antragsteller in regelmäßigem Kontakt steht, von der Änderung informiert. - Sofern die Stadt im Lauf des Verfahrens erkennt, dass der Antrag nur geringe Erfolgsaussichten hat, wird dem Antragsteller empfohlen, den Antrag aus Kostenersparnisgründen zurückzuziehen. - Wenn die Stadt den Antrag ablehnen muss, wird dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid förmlich zugestellt. Gegen den Bescheid kann dann Widerspruch erhoben werden, über den das Regierungspräsidium Stuttgart entscheidet.

Maßgebende Bestimmungen:

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndG - vom 05.01.1938 (RGBl. I S.9) mit späteren Änderungen.
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – 1.DVNamÄndG – vom 07.01.1938 (RGBl. I S.12) mit späteren Änderungen.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndVwV – vom 11.08.1980 (BAnz.Nr. 153a) in der Fassung vom 18.04.1986 (BAnz.Nr. 78).

LG Cathy

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Re: Luni2701

Antwort von melaney, nix mehr seit 13.01. SSW am 27.02.2007, 8:51 Uhr

Hi Luni,

ich wohne in Bremen und habe mich dort beim Standesamt erkundigt, da ich möchte, dass meine Kinder ebenfalls unseren Ehenamen annehmen.
Die haben mir genau diese Auskunft gegeben..
Ich find es schon kurios, dass das scheinbar Bundesland abhängig ist..

Gruß

Melaney

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