Hallo Frau Bader!
Ich hätte da bezüglich meiner zweiten Schwangerschaft ein paar Fragen und hoffe, daß Sie mir weiterhelfen können. Und zwar;mein erster Erziehungsurlaub endet am 07.03.2003.Nun bin ich allerdings wieder Schwanger und erwarte das Kind im Januar 2003.Da ich im Erziehungsurlaub bin, nehme ich an, daß ich dann auch das Mutterschaftsgeld in Höhe von DM 13 Euro pro Tag von meiner Krankenkasse erhalte?!Arbeitgeberanteil entfällt!Mein Frage ist...ich arbeite seit ein paar Monaten allerdings als geringfügig Beschäftigte, also auf 325,00 Euro-Basis.Muß ich bei dieser Stelle irgendetwas beachten oder höre ich dort sozusagen einfach auf zu arbeiten?Bei meinem "richtigen"Arbeitgeber muß ich ja nun auch fürs zweite Kind EZU beantragen.Ist es richtig, daß er dieses ablehnen kann?
Außerdem meine letzte Frage...bei diesem 325,00 Euro Job bin ich als Raumpflegerin beschäftigt.Arbeitszeit von 4.30h bis 6.00h. Nun habe ich gehört das es Beschäftigungsverbote gibt für Schwangere.Insbesondere Nachtarbeit von 20.00h bis 6.00h. Ist das richtig?
So, ich danke Ihnen vielmals im voraus für Ihre Antwort.
Mitglied inaktiv - 18.05.2002, 20:26
Antwort auf:
Zweite Schwangerschaft im EZU
Liebe Britta,
Ihr EU 1 geht ganz normal zu Ende, danach können Sie (Frist 8 Wo.) EU 2 beantragen, der AG muß zustimmen.
Der 325-er Job ist ein normales Arbeitsverhältnis. Wenn Sie hiermit wegen der SS/ dem 2. Kind aufhören wollen, müssen Sie kündigen.
Nachtarbeit zwiscehn 20 und 6 Uhr ist nicht zulässig, Sie haben dann ein Beschäftigungsverbot.
Ein 630er ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch mit den gleichen Rechten und Pflichten. Das bedeutet, bei einem 630 er hat man folgende Ansprüche:
- Arbeitsvertrag: wie bei jedem anderen Vertrag auf Wunsch schriftl.
- Erziehungsurlaub: bis zu 3 J.
- Erziehungsgeld: wie bei jedem anderen auch
- Feiertage: fällt die Arbeit auf einen gesetzl. Feiertag, muss nicht nachgearbeitet werden
- Kündigung: gesetzl. wie bei allen AN
- Krankheit: Lohnfortzahlung wie bei allen ANs (nicht in den ersten vier Wo. des AV)
- Mutterschaftsgeld in Höhe von DM 400 vom Bundesversicherungssamt (Formulare unter 0228-619-1888), also ein Entbindungsgeld
- Sozialversicherung: wird pauschal iHv 10 % vom AG bezahlt
- Steuern: eine Arbeit ohne Steuerkarte ist möglich, es muss aber ein Freistellungsantrag beim FA gestellt werden.
- Urlaub: vier Wochen pro Jahr
- Gratifikationen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): per Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung o.ä.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte arbeiten regelmäßig weniger als 15 Stunden pro Woche für ein regelmäßiges Arbeitsentgelt bis 630 DM monatlich. Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber schuldet 12 v. H. Rentenversicherungsbeiträge und 10 v. H. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung ist das dem Arbeitnehmer gesetzlich, d. h. tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich zustehende Arbeitsentgelt und nicht das Arbeitsentgelt, das tatsächlich zugeflossen ist. Wird die Entgeltgrenze 630 DM im Monat durch einmalig zustehendes Arbeitsentgelt, z. B. das tarifvertragliche Weihnachts oder Urlaubsgeld, überschritten, besteht rückwirkend volle Sozialversicherungspflicht. Die Ansprüche der Sozialversicherung verjähren in vier Jahren. Der Arbeitgeber schuldet die Arbeitnehmer und die Arbeitgeberbeiträge. Vom Arbeitnehmer zurückfordern kann der Arbeitgeber lediglich die Arbeitnehmeranteile für die letzten drei Monate bis zur Pfändungsfreigrenze. Werden Arbeitsverträge mit geringfügig Beschäftigten abgeschlossen, darf der Arbeitslohn einschließlich aller Sonderzahlungen nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag 630 DM im Monat nicht überschreiten. Ein Verzicht auf tarifvertraglich zustehende Sonderzahlungen ist unwirksam.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.05.2002